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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 163 Abweichende Festsetzung von ... / 1.3.2 Billigkeitsmaßnahmen bei der Grundsteuer

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 19

Besondere Vorschriften zu Billigkeitsmaßnahmen wegen sachlicher Unbilligkeit der GrSt stellen §§ 32, 33 GrStG, nach dem GrSt-ReformG §§ 32-34 GrStG-Entwurf, dar.[1] Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht nach diesen Vorschriften ein Rechtsanspruch auf den Erlass der GrSt, es handelt sich also nicht um eine Ermessensentscheidung. Diese Vorschriften enthalten die folgenden Erlasstatbestände.

 

Rz. 20

Nach § 32 Abs. 1 GrStG ist die GrSt bei Grundbesitz zu erlassen, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (z. B. Baudenkmäler), bzw. für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert erfolgt der Erlass nur, wenn die Anlagen in einem angemessenen Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Voraussetzung für den Erlass ist jeweils, dass die Kosten regelmäßig (d. h. für die voraussehbare Zukunft) die Einnahmen übersteigen. Anzusetzen sind die tatsächlichen Einnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundbesitz zufließen; ortsübliche Einnahmen sind nicht anzusetzen. "Kosten" sind die Verwaltungs- und Betriebskosten einschließlich der normalen (linearen) Abschreibungen, die GrSt und Rücklagen für Reparaturen[2], nicht dagegen die Sonderabschreibungen. Nicht zu den Kosten i. d. S. gehören Eigen- und Fremdkapitalzinsen.[3] Die Ertraglosigkeit muss nachhaltig sein, also für eine unübersehbare Zeit bestehen. Nur einige ertraglose Jahre genügen nicht. Der Erlass der GrSt erfolgt in vollem Umfang. Rechtsgrund für den Erlass ist die sachliche Unbilligkeit, die darin liegt, dass für im öffentlichen Interesse gehaltenen ertraglosen Grundbesitz GrSt zu entrichten ist. Hieraus folgt aber, dass ein Erlass der GrSt nur möglich ist, wenn die Ertraglosigkeit aus den Nutzungsbeschränkungen resultiert, die au...

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