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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

Dr. Armin Pahlke
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 119 AO ist weitgehend inhaltsgleich mit § 37 VwVfG sowie § 33 SGB X. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (ÄndGVwVfV) v. 21.8.2002[1] wurden die elekronische Erlassmöglichkeit für Verwaltungsakte zugelassen, die früher in Abs. 4 enthaltene Regelung in § 119 Abs. 3 S. 2 AO übernommen und § 119 Abs. 3 S. 3 AO eingefügt. Durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013[2] wurde § 119 Abs. 3 S. 4 eingefügt. Die Änderung durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019[3] hat kaum Bedeutung.

§ 119 AO gilt grundsätzlich für alle Steuern, für die die AO gilt; vgl. zum Geltungsbereich der AO § 1 AO. § 119 AO gilt im Wesentlichen auch für Eingangs- und Ausfuhrabgaben (Zölle) und Abschöpfungen. Art. 22 Abs. 2 UZK bestimmt, dass die Zollbehörden spätestens innerhalb von 30 Tagen überprüfen, ob die Bedingungen für die Annahme des Antrags erfüllt sind. Der Erlass der Entscheidung und ihre Mitteilung hat gem. Art. 22 Abs. 3 UZK binnen 120 Tagen nach Annahme des Antrags zu erfolgen.

 

Rz. 2

Der Aufbau des § 119 AO ist uneinheitlich. § 119 Abs. 1 AO enthält den Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit und regelt damit eine Voraussetzung der materiellen Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Demgegenüber enthalten Abs. 2 und 3 Regelungen über die formellen Erfordernisse; ein Verstoß hiergegen lässt die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts unberührt, wenn er auch, eben wegen des formellen Fehlers, zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führt. Da jedoch die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts von diesen formellen Fehlern unberührt bleibt, kann der...

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