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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Betriebstätte / 3.2 Feste Einrichtung

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 16

Der Begriff der Geschäftseinrichtung wird weit ausgelegt. Grundsätzlich kann jeder körperliche Gegenstand, der als Grundlage der Unternehmenstätigkeit geeignet ist, eine Geschäftseinrichtung sein.[1] Es muss sich um eine „feste“ Geschäftseinrichtung mit einer festen Beziehung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche handeln, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Stpfl. eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.[2]

Daher reichen nach der Rechtsprechung auch landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen aus.[3] Unerheblich ist dabei, dass insoweit im strengen Sinne keine Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern vorliegt, wie sie für eine gewerbliche Betriebstätte typisch ist. Nicht ausreichend ist nach deutschen Steuerrecht allerdings, dass ein Stpfl. bloß in einem anderen Staat tätig wird, ohne eine feste Geschäftseinrichtung zu unterhalten.[4]

Eine sog. Dienstleistungsbetriebstätte wird nach deutschen Steuerrecht nicht anerkannt; dies ist in ausländischen Staaten teilweise anders.

 

Rz. 17

Die Geschäftseinrichtung oder Anlage kann einfachster Art sein. Es reicht z. B. als Geschäftseinrichtung ein Laptop oder Orderblock eines Verkäufers im Außendienst oder die Mustermappe oder der Bauchladen eines reisenden Händlers aus.[5] Eine uferlose Ausweitung des Betriebstättenbegriffs wird durch das Merkmal der "festen" Geschäftseinrichtung verhindert.

Es ist aber weder ein umschlossener Raum noch eine bauliche Vorrichtung erforderlich. Die Einrichtung braucht insbesondere nicht zum Aufenthalt von Menschen geeignet zu sein.[6] Lagerplätze, Spiel- und Verkaufsautomaten[7], ein nur mit Schreibtisch und Telefon ausgestattetes Büro sowie ein ständiges Trainingslager eines Sportlers mit gewerblichen Einkünften[8] können Betriebstät...

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