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Schulgeld an Schweizer Privatschule ist nicht abziehbar

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Schulgeldzahlungen für die Ausbildung eines Kindes an einer Schweizer Privatschule sind nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

 

Sachverhalt

Die Eltern meldeten ihren Sohn auf Anraten einer schulpsychologischen Beratungsstelle bei einer Schweizer Privatschule an, da sie sich hier eine bessere schulische Förderung versprachen als in Deutschland. Das Kind litt unter einer ADS-Symptomatik und wurde bereits zu Grundschulzeiten auffällig. Nachdem das Finanzamt die Schulgeldzahlungen nicht steuermindernd anerkannt hatte, argumentierten die Eltern, dass der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gegen das Diskriminierungsverbot und das Verbot der Beschränkung der Freizügigkeit verstoße. Dabei beriefen sie sich auf das sog. Freizügigkeitsabkommen vom 21.6.1999 (FZA, BGBl. II 2001, S. 811). Alternativ beantragten sie einen Ansatz der Kosten als außergewöhnliche Belastung, da der Schulbesuch in der Schweiz eine Heilbehandlung sei. Aufgrund der ADS-Erkrankung könne der Sohn keine inländische Schule besuchen.

 

Entscheidung

Den Argumenten der Eltern schloss sich das FG nicht an. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG scheidet aus, da das Schulgeld nicht zu den unmittelbaren Krankheitskosten gehört. Aufwendungen für einen Schulbesuch sind nur abzugsfähig, wenn sie ausschließlich zum Zweck der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (BFH-Beschluss vom 22.12.2004, III B 169/03). Die Eltern hatten kein entsprechendes amts- oder vertrauensärztliches Attest vorgelegt, das diesen Zweck stützt. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung lässt vielmehr darauf schließen, dass der Schulbesuch dem Sohn - trotz Krankheit - lediglich eine gute Schulausbildung ermöglichen soll.

Auch ein Sondera...

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