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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 47 Vorschuss

Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Gesetzestext

 

(1) 1Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. 2Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen Vorschuss fordern.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 47 Abs. 1 enthält einen Vorschussanspruch des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Das gilt auch für die in § 59a genannten Anwälte (§ 59a Rdn 9, 12 und 18). Die Regelung übernimmt den Grundgedanken aus § 9, der einen Vorschussanspruch des Wahlanwalts gegenüber seinem Mandanten regelt. Der beigeordnete oder bestellte Anwalt kann – anders als der Wahlanwalt nach § 9 – für voraussichtlich entstehende Gebühren noch keinen Vorschuss verlangen (vgl. Rdn 8). Ansonsten kann auch der beigeordnete oder bestellte Anwalt nach dem Grundsatz verfahren: Vorschuss bedeutet Liquiditätsgewinn und Sicherung des eigenen Vergütungsanspruchs.

Zugleich bestimmt § 47 Abs. 2, dass der in Beratungshilfesachen tätige Rechtsanwalt keinen Vorschuss aus der Staatskasse erhält. Ein Vorschuss auf die weitere Vergütung nach § 50 bei Prozesskostenhilfe mit Z...

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