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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 32 Wertfes ... / V. Gebühren und Vergütung im Beschwerdeverfahren gegen die Wertfestsetzung

Lotte Thiel, Norbert Schneider
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Rz. 263

Die Verfahren sind gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG; § 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG; § 83 Abs. 3 S. 1 GNotKG; § 31 Abs. 5 S. 1 KostO).

 

Rz. 264

Erhebt der Rechtsanwalt in eigener Sache Wertbeschwerde, so erhält er mangels eines Auftraggebers keine Vergütung. Beauftragt der Anwalt einen anderen Anwalt mit der Einlegung einer Streitwertbeschwerde, so erhält dieser hierfür eine Vergütung.[113] Das Gleiche gilt, wenn der Anwalt mit der Abwehr der vom gegnerischen Anwalt eingelegten Streitwertbeschwerde beauftragt wird.

 

Rz. 265

Die Vergütung richtet sich nach VV 3500.

 

Beispiel: Das Gericht setzt den Streitwert nach mündlicher Verhandlung im Urteil auf 5.000 EUR fest. Der Rechtsanwalt beauftragt einen Kollegen mit der Einlegung der Beschwerde, der die Festsetzung des Streitwerts auf 10.000 EUR beantragt. Die Differenz zwischen der Vergütung nach 10.000 EUR und 5.000 EUR beträgt 758,98 EUR.

Bei einem Wert von 758,98 EUR erhielte der Anwalt:

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500   44,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   8,80 EUR
  Zwischensumme 52,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   10,03 EUR
Gesamt   62,83 EUR
 

Rz. 266

Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Mehrbetrag der Vergütung, die der Beschwerde führende Rechtsanwalt bei höherer Streitwertfestsetzung erhalten würde. Dieser Wert gilt auch für den Beschwerdegegner, selbst wenn sein Interesse letztlich höher ist, da er nach dem höheren Wert nicht nur die Kosten des Gegners erstatten, sondern auch den eigenen Anwalt und die Gerichtskosten zahlen muss. Nach § 33 Abs. 1 wird der Wert jedoch durch den Antrag bestimmt und ist einheitlich festzusetzen.

[113] Ausführlich N. Schneider, Vergütung im Verfahren über die Streitwertbeschwerde, AGS 2003, 13.

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