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Scheidungskosten sind nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

 

Normenkette

§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG, § 33 Abs. 3 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 u.a. Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren vergeblich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, der das FG stattgab (FG Köln, Urteil vom 13.1.2016, 14 K 1861/15, Haufe-Index 9213260, EFG 2016, 645).

 

Entscheidung

Die Revision des FA ist überwiegend begründet. Denn das FG hat die Scheidungskosten aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen zu Unrecht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Die bislang vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist allerdings entsprechend den Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats (BFH, Urteil vom 19.1.2017, VI R 75/14, BFH/NV 2017, 675, BFH/PR 2017, 189) neu zu berechnen.

 

Hinweis

1. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Abzugsbeschränkung ist seit VZ 2013 anzuwenden

Die Vorschrift trat mit Wirkung vom 30.6.2013 in Kraft (BGBl I 2...

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