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Schätzung der Einnahmen bei einem Taxiunternehmer

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Werden die Schichtzettel bei einem Taxiunternehmen nicht aufbewahrt, kann es zu einer Schätzung von Einnahmen kommen.

 

Sachverhalt

Klägerin war eine Gesellschaft, die Taxis betrieb. Für die Jahre 2008 und 2009 wurde sie zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Aufgrund einer Anzeige eines ehemaligen Fahrers kam es zur Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Hierbei stellte der Prüfer das Fehlen eines Kassenbuchs, von Schichtzetteln sowie ungeklärte Geldflüsse fest. Außerdem wurden Unterlagen gefunden, aus denen hervorging, dass die tatsächlichen Umsätze nicht den aufgezeichneten Umsätzen in der Buchhaltung entsprachen. Das Finanzamt nahm deshalb Schätzungen und Nachkalkulationen vor. Auf der Grundlage dieser Nachberechnungen erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide. Die gegen diese geänderten Bescheide eingelegten Einsprüche waren erfolglos. Mit der Klage machte die Klägerin insbesondere geltend, die Nachberechnungen seien rechtswidrig. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, inwiefern der Treibstoffverbrauch ein Ansatzpunkt für den Umsatz sei.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht München wies die Klage als unbegründet ab. Es erklärte, das Finanzamt sei berechtigt gewesen, die Betriebseinnahmen der Klägerin in dem Streitjahren zu schätzen. Eine Schätzung komme nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO dann in Betracht, wenn die Buchführung nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden könnten, die die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten. Hierbei erfordere etwa § 147 Abs. 1 AO die geordnete Aufbewahrung von Unterlagen und auch die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen. Diese Pflicht gelte grundsätzlich auch für Taxiunternehmen. Allerdings sei bei diesen insofern eine branchenspezifische Ausnahme zu machen, als auch die Aufbewahrung der sog. Schichtzettel ...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Schätzung der Erlöse eines Taxiunternehmens  Leitsatz (redaktionell) Von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen kann im Streitfall nicht abgesehen werden, weil die Klägerin keine Schichtzettel und weitere ...

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