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Sauer, SGB IX § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kin ... / 2.2 Abgrenzung zum rehabilitationsträgerspezifischen Leistungsrecht

Siegfried Wurm
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2.2.1 Überblick

 

Rz. 5

Nach § 7 Abs. 1 gelten die Vorschriften des SGB IX und damit § 74 SGB IX nur, wenn das jeweilige rehabilitationsträgerspezifische Recht (z. B. SGB V für die Krankenversicherung) nicht etwas Abweichendes regelt (vgl. auch BSG, Urteile v. 22.3.2012, B 8 SO 30/10 R, v. 31.1.2012, B 2 U 1/11 R, und v. 26.6.2007, B 1 KR 36/06 R). Das bedeutet: Die Voraussetzungen für die Leistungen zur Rehabilitation/Teilhabe orientieren sich an den geltenden, rehabilitationsträgerspezifischen Leistungsgesetzen. Sofern also das rehabilitationsträgerspezifische Recht konkrete Regelungen für die Haushalts- oder landwirtschaftliche Betriebshilfe oder für die Kinderbetreuung getroffen hat, haben diese Vorrang vor § 74.

Im Einzelnen gibt es zum Bereich der Haushalts-/Betriebshilfe/Kinderbetreuung nachstehende trägerspezifische Regelungen:

 
Arbeitsförderung:

§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III verweist auf § 74 SGB IX.

Hinweis: Mit Kinderbetreuungskosten beschäftigt sich auch § 87 SGB III, dieser ist allerdings nur außerhalb von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anwendbar – nämlich bei "normalen" Weiterbildungsmaßnahmen von gesunden Menschen zwecks Verkürzung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit bzw. zwecks beruflicher Qualifizierung (vgl. §§ 81 ff. SGB III).
Krankenversicherung:

Der Anspruch auf Haushaltshilfe ist in der Krankenversicherung in § 38 SGB V geregelt. Die Regelung des § 38 SGB V ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IX vorrangig vor der des § 74 Abs. 1 SGB IX. Erbringt die Krankenkasse Haushaltshilfe nach der Regelung des § 38, besteht aufgrund des § 38 Abs. 5 SGB V eine Zuzahlungsverpflichtung des Versicherten, die von der Krankenkasse zu erheben ist.

§ 74 SGB IX umfasst auch Leistungen, die nicht in § 38 SGB V geregelt sind. Es handelt sich hierbei um

  • Leistungen zur Mitaufnahme von Kindern in die ...

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