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Sauer, SGB III § 140 Zumutbare Beschäftigungen / 2.4 Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen (Abs. 3 und 4)

Franz-Josef Sauer
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2.4.1 Arbeitsentgelt

 

Rz. 15

Abs. 3 misst die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an dem zu erzielenden Entgelt. Leitidee der Vorschrift sind Überlegungen zum Bestandsschutz. Den Maßstab bildet das Arbeitsentgelt, das der Bemessung des Alg zugrunde liegt. Dies spiegelt das im Bemessungszeitraum durchschnittlich erzielte Entgelt wider, das im Rahmen der Arbeitsförderung versicherungspflichtig war; die Auswirkungen variabler Lohnbestandteile bzw. stark schwankenden Verdienstes werden relativiert. Das Bemessungsentgelt bildet ungeachtet seines Zustandekommens den Maßstab. Unerheblich ist also insoweit, ob z. B. eine fiktive Bemessung vorgenommen wurde oder ein verlängerter Bemessungszeitraum herangezogen wurde. Entscheidend ist allein die Versicherungsbetrachtung, den Maßstab bildet das für diesen Fall zu berücksichtigende Entgelt, dieses muss auch relevant für die Beendigung des Versicherungsfalles sein.

 

Rz. 15a

Das Bemessungsentgelt ist hinsichtlich der Entgeltgrundlagen mit denen der in Betracht kommenden Beschäftigung zu vergleichen und ggf. anzupassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Arbeitslosen eine Vollzeitbeschäftigung angeboten werden soll, sein Bemessungsentgelt jedoch auf einer Teilzeitbeschäftigung beruht. Dazu ist das Arbeitsentgelt in einem ersten Schritt auf die Arbeitsstunden umzurechnen, die der Bemessung des Alg zugrunde liegen. Dieses Arbeitsentgelt ist dann Vergleichsarbeitsentgelt. Passend für alle Varianten nach Abs. 3 kann es auf ein tägliches Bemessungsentgelt umgerechnet werden.

 

Rz. 16

Grundsätzlich soll eine Beschäftigung unzumutbar sein, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als die Bemessungsgrundlage für das Alg. In diese Regelung ist eine Versicherungskomponente eingebaut, weil Bemessungsgrundlage für das Alg nur versicherungspflichti...

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