Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB II § 63 Bußgeldvorschriften

Dr. Dr. Michael Kossens
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

 

Rz. 2

Die Bußgeldvorschriften sind im Gesetzgebungsverfahren weitgehend unverändert geblieben (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 22 Art. 1 und Begründung S. 66 Art. 1 zu § 63). Der Wortlaut entstammt der Ausschussberatung des Deutschen Bundestages v. 15.10.2003 (vgl. BT-Drs. 15/1728 S. 197 Art. 1). Der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Nr. 1 vollzieht die Änderung des § 57 nach, indem die Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 57 Satz 1 ebenfalls sanktioniert wird. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 49 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden. Dabei ist mit Abs. 1 Nr. 6 ein neuer Bußgeldtatbestand eingefügt worden, der mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann, Abs. 2 HS 1.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Norm regelt die Ordnungswidrigkeiten von Verstößen gegen Anzeige-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Bescheinigungspflichten, die die rechtmäßige Leistungserbringung sicherstellen sollen (BT-Drs. 15/1516 S. 66, Begründung zu Art. 1 § 63).

Abs. 1 enthält die Tatbestände der einzelnen Ordnungswidrigkeiten, Abs. 2 regelt die Rechtsfolgen. Der Versuch von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 ist mangels ausdrücklicher Regelung nicht bußgeldbewehrt (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, § 63 Rz. 4).

2 Rechtspraxis

2.1 Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts

 

Rz. 4

Ordnungswidrigkeiten sind die "kleinen Münzen des Strafrechts". Sie sanktionieren Gesetzesverstöße minder schweren Unrechts- und Schuldgehalts verglichen mit den Straftatbeständen. Verstöße gegen Regelungen zur Erleichterung der Verwaltungstätigk...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    547
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    366
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    320
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    264
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    253
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    236
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    169
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    148
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    140
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    135
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    128
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    123
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    123
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    116
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    115
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    110
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    107
  • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
    107
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


SGB II - Bürgergeld, Grunds... / § 63 Bußgeldvorschriften
SGB II - Bürgergeld, Grunds... / § 63 Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig   1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,   2. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Arbeits- und Gesundheitsschutz Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Sozial- & Gesundheitswesen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren