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Sauer, SGB II § 63 Bußgeldvorschriften

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

 

Rz. 2

Die Bußgeldvorschriften sind im Gesetzgebungsverfahren weitgehend unverändert geblieben (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 22 Art. 1 und Begründung S. 66 Art. 1 zu § 63). Der Wortlaut entstammt der Ausschussberatung des Deutschen Bundestages v. 15.10.2003 (vgl. BT-Drs. 15/1728 S. 197 Art. 1). Der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Nr. 1 vollzieht die Änderung des § 57 nach, indem die Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach § 57 Satz 1 ebenfalls sanktioniert wird. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 49 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden. Dabei ist mit Abs. 1 Nr. 6 ein neuer Bußgeldtatbestand eingefügt worden, der mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann, Abs. 2 HS 1.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Norm regelt die Ordnungswidrigkeiten von Verstößen gegen Anzeige-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Bescheinigungspflichten, die die rechtmäßige Leistungserbringung sicherstellen sollen (BT-Drs. 15/1516 S. 66, Begründung zu Art. 1 § 63).

Abs. 1 enthält die Tatbestände der einzelnen Ordnungswidrigkeiten, Abs. 2 regelt die Rechtsfolgen. Der Versuch von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 ist mangels ausdrücklicher Regelung nicht bußgeldbewehrt (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, § 63 Rz. 4).

2 Rechtspraxis

2.1 Grundsätze des Ordnungswidrigkeitenrechts

 

Rz. 4

Ordnungswidrigkeiten sind die "kleinen Münzen des Strafrechts". Sie sanktionieren Gesetzesverstöße minder schweren Unrechts- und Schuldgehalts verglichen mit den Straftatbeständen. Verstöße gegen Regelungen zur Erleichterung der Verwaltungstätigk...

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