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Sauer, SGB II § 44b Gemeinsame Einrichtung / 2.4 Ausgangsentscheidungen der Träger über die gemeinsame Einrichtung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 35

Abs. 2 Satz 1 enthält im Kern die Konstitution der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger. Die Trägerversammlung i. S. v. § 44c ist nach dem gesetzgeberischen Konzept zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingerichtet, denn dazu bedarf es einer gemeinsamen Einrichtung. Es blieb den Trägern unbenommen, schon 2010 Beschlüsse zur damaligen Arbeitsgemeinschaft nach § 44b a. F. zu fassen und Absichtserklärungen zur gemeinsamen Einrichtung abzugeben, als Trägerversammlung konnten sie jedoch die gemeinsame Einrichtung nicht beschließen, wohl aber als die beiden relevanten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

 

Rz. 36

Die Bestimmung des Standortes ist eine zwingende Voraussetzung für die gemeinsame Einrichtung, denn ohne einen Standort kann sie nicht wirklich existent für betroffene Menschen sein. In aller Regel wurde der Standort der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b a. F. übernommen, also bestätigt worden sein, auch ein solcher Beschluss ist i. S. d. Abs. 2 Satz 1 gültig. Zu den konstituierenden Beschlüssen gehört ferner ein Minimum an Organisation, die der gemeinsamen Einrichtung einen regulären Dienstbetrieb ermöglicht, die dafür notwendigen Vereinbarungen können auch ohne eine Trägerversammlung durch die Träger vereinbart werden. Auch dafür genügte es zum 1.1.2011, sich auf die Fortsetzung der bis Ende 2010 praktizierten Organisation zu einigen.

 

Rz. 37

Die Berücksichtigung der Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur betrifft die örtlichen bzw. regionalen Rahmenbedingungen für die gemeinsame Einrichtung und hat z. B. Einfluss auf die Organisation des Zuganges zur gemeinsamen Einrichtung im Zuständigkeitsgebiet, also die Ausstattung mit Niederlassungen, oder die Vertretung der Träger in der Trägerversammlu...

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