Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB II § 37 Antragserfordernis

Dr. Dr. Michael Kossens
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie ist im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44 SGB II) mit Art 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.1.2011 geändert worden. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.5.2013 (BGBl. I S. 1167) ist der Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2013 in Abs. 2 ein Satz 3 angefügt worden. Satz 3 regelt, dass der Antrag auf Bedarfe nach § 28 Abs. 7 auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums nach § 41 Abs. 1 Satz 4 bzw. 5 zurückwirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden. § 37 ist durch Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei ist die Bezugnahme in Abs. 2 Satz 3 von "§ 41 Abs. 1 Satz 4 beziehungsweise 5" in "§ 41 Abs. 3" geändert worden. Dies war eine rein redaktionelle Änderung, ohne dass damit inhaltliche Veränderungen verbunden waren. In der Folge ist die Vorschrift durch Art. 3 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) mit Wirkung zum 1.7.2019 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist die Bezugnahme auf § 28 geändert und Abs. 2 Satz 3 aufgehoben worden. Zuletzt ist § 37 durch Art. 1 Nr. 35a des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert worden. Dabei sind in Abs. 2 die Sätze 3 und 4 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der bis zum 31.12.2010 geltende Abs. 1 bestimmte, dass "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende" auf Antrag erbracht werden. Nach der Neufassung werden "Leistungen nach diesem Buch", also dem SGB II, auf Antrag erbracht. Zudem ist Abs. 1 durch einen Satz 2 ergänzt worden, der bestimmt, dass Leistungen auf Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 2, Abs. 4 bis 7 gesondert zu beantragen sind. Der bisherige Abs. 2 Satz 2, der eine Regelung für den Fall enthielt, dass der Träger der Leistungen an dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen eingetreten waren, keine Sprechzeiten hatte, ist durch einen neuen Regelungsgehalt ersetzt worden. Nach der Neufassung von Abs. 2 Satz 2 wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurück.

2 Rechtspraxis

2.1 Leistungen ab Antragstellung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen nur auf Antrag erbracht. Das Antragsprinzip gilt für alle Leistungen der Grundsicherung, also auch für Eingliederungsleistungen i. S. d. §§ 16 ff. (Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 37 Rz. 2). Der Antrag auf Leistungen hat konstitutive Wirkung, so dass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen (BSG, Urteil v. 18.1.2010, B 4 AS 99/10 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.2.2022, L 9 AS 879/19; Paulenz/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 37 Rz. 4; Silbermann, a. a. O., Rz. 42; Striebinger, in: Gagel, SGB II, § 37 Rz. 1). Ohne einen Antrag sind keine Leistungen zu erbringen (Sächs. LSG, Urteil v. 17.4.2008, L 3 AS 107/07). Darüber hinaus wird mit dem Antrag das Verwaltungsverfahren eingeleitet (Paulenz/Schoch, a. a. O.).

 

Rz. 4

Dem Antrag kommt aber keine Bedeutung als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu (BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 4 AS 29/13 R; König, in: BeckOK, SGB II, § 37 Rz. 5; Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 37 Rz. 24). Deshalb hat die Leistungsgewährung durch den Grundsicherungsträger ohne entsprechenden Antrag des Leistungsberechtigten auch "nur" die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit der Leistungsgewährung zur Folge (Silbermann, a. a. O., Rz. 25). Die Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung kann schon vor der Antragstellung und unabhängig von einer Antragstellung vorliegen (BSG, Urteil v. 30.9.2008, B 4 AS 29/07 R). Der Antrag ist bedingungsfeindlich, d. h. der Antragsteller kann den Antrag nicht davon abhängig machen, dass bestimmte Bedingungen eintreten (Hess. LSG, Beschluss v. 27.3.2013, L 6 AS 40/12 B ER, z. B. die Bedingung, dass der Grundsicherungsträger die Verarbeitung der Sozialdaten des Antragstellers mittels EDV unterlässt; König, a.a.O., Rz. 2).

 

Rz. 5

Die bloße Kenntnis der Agentur für Arbeit von der Hilfebedürftigkeit einer Person reicht in diesem Fall – anders als im Sozialhilferecht – nicht aus. Der Antrag hat – so das BSG – insoweit eine "Türöffnerfunktion" (BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 4 AS 29/13 R). Der ist eine einseitige, empfangsbe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    216
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    54
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    52
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    50
  • Jansen, SGG § 83 Widerspruch
    35
  • Aufhebung von Verwaltungsakten
    33
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4.2 Verjährung
    29
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    29
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    29
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 1.4 Unzuständiger Leistungsträger
    26
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    26
  • Anschlussrehabilitation / 4.4 Frist
    21
  • Kinderzuschlag / 2.2 Berücksichtigung von Vermögen
    21
  • Widerspruchsverfahren
    21
  • Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber / 4 Lohnkostenzuschüsse der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
    20
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
    19
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2 Personenkreis
    19
  • Jansen, SGG § 88 Untätigkeitsklage / 2.1 Zulässigkeit der Untätigkeitsklage
    18
  • Krankengeld (Sonderfälle bei Berechnung) / 3 Flexible Arbeitszeitregelung
    18
  • Zeitrente / 1.3 Befristung bei Arbeitsmarktrenten
    18
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Ausbildungsförderung: Keine SGB II-Leistungen für duales Studium
Studierende Bank Pflanzen
Bild: Zen Chung, Pexels

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat entschieden, dass für ein duales Studium kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, da dem Grunde nach ein Anspruch auf Berufsausbildungsförderung besteht. 


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren