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Sauer, SGB II § 37 Antragserfordernis

Dr. Dr. Michael Kossens
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) zum 1.1.2005 in das SGB II eingefügt worden. Zuletzt ist die Vorschrift mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert worden.

 

Rz. 2

Der bis zum 31.12.2010 geltende Abs. 1 bestimmte, dass "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende" auf Antrag erbracht werden. Nach der Neufassung werden "Leistungen nach diesem Buch", also dem SGB II, auf Antrag erbracht. Zudem ist Abs. 1 durch einen Satz 2 ergänzt worden, der bestimmt, dass Leistungen auf Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 2, Abs. 4 bis 7 gesondert zu beantragen sind. Der bisherige Abs. 2 Satz 2, der eine Regelung für den Fall enthielt, dass der Träger der Leistungen an dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen eingetreten waren, keine Sprechzeiten hatte, ist durch einen neuen Regelungsgehalt ersetzt worden. Nach der Neufassung von Abs. 2 Satz 2 wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurück.

2 Rechtspraxis

2.1 Leistungen ab Antragstellung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen nur auf Antrag erbracht. Das Antragsprinzip gilt für alle Leistungen der Grundsicherung, also auch für Eingliederungsleistungen i. S. d. §§ 16 ff. (Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II, § 37 Rz. 2). Der Antrag auf Leistungen hat konstitutive Wirkung, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen (BSG, Urteil v. 18.1.2010, B 4 AS 99/10 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.2.2022, L 9 AS 879/19; Paulenz, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 37 Rz. 4; Silbermann, a. a. O., Rz. 42; Hlava, in: BeckOGK, SGB II, § 37 Rz. 1). Für Zeiträume vor Antragstell...

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