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Sauer, SGB IX § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit / 2.2 Grundsätze zur Beteiligung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 12

Die zuständigen Rehabilitationsträger entscheiden eigenständig über Rehabilitationsleistungen. Dabei legen sie den nach § 13 ermittelten Rehabilitationsbedarf zugrunde. Das gilt auch in Bezug auf erforderliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

 

Rz. 13

Die zuständigen Rehabilitationsträger entscheiden eigenständig darüber, ob sie eine gutachterliche Stellungnahme zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit anfordern oder nicht.

 

Rz. 14

Die Bundesagentur für Arbeit ist verpflichtet, eine angeforderte gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Sie wird dagegen regelmäßig nicht aus eigener Initiative tätig. Ihre Stellungnahme setzt eine (konkrete) Anforderung des anderen Rehabilitationsträgers voraus, nachdem Rehabilitationsleistungen wirksam beantragt worden und die Zuständigkeit des anderen Rehabilitationsträgers für Leistungen zur Teilhabe festgestellt worden ist.

 

Rz. 15

Satz 2 gilt auch hinsichtlich der Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit. Sie darf sich der gutachterlichen Stellungnahme nicht deshalb entziehen, weil sich der behinderte Betroffene in einem Krankenhaus und einer Einrichtung der medizinisch (-beruflichen) Rehabilitation aufhält.

 

Rz. 16

Die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit besteht nicht in einem von dem anderen Rehabilitationsträger für dessen laufendes Verfahren gewünschten ärztlichen oder psychologischen Gutachten durch die Fachdienste bei der Bundesagentur für Arbeit. Vielmehr hat der andere Rehabilitationsträger eine Anforderung mit konkreten Fragestellungen an die Bundesagentur für Arbeit zu richten. Dabei dürfte regelmäßig die jeweils örtlich zuständige Agentur für Arbeit angegangen werden.

 

Rz. 17

Die Bundesagentur für Arbe...

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