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Sauer, SGB IX § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf

Dr. jur. Hanno Binkert
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Kommentierung berücksichtigt die bis zum 31.12.2025 erfolgten gesetzlichen Änderungen, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) in Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 14.6.2023.

 

Rz. 2

Die Vorschrift trifft mit Wirkung ab 1.1.2020 in Abs. 1 Regelungen über Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Pflegebedarf, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten nach § 43a SGB XI leben, sowie in Abs. 2 Regelungen zu den Schnittstellen der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX und der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des SGB XII. Die Regelung trägt der fortschreitenden Abgrenzungsproblematik zwischen Eingliederungshilfeleistungen und Pflegeleistungen Rechnung und stellt das Paradigma der Konsumption von Pflegeleistungen durch Leistungen der Eingliederungshilfe dar. Soweit also Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege gleichzeitig notwendig oder erbracht werden, werden die Pflegeleistungen den Leistungen der Eingliederungshilfe und damit den für letztgenannte Leistungen zuständigen Kostenträgern zugeordnet. § 103 unterscheidet zwischen stationären (Abs. 1) und ambulanten (Abs. 2) Leistungen und enthält für beide Leistungssettings auch Klarstellungen hinsichtlich der Finanzierung. § 103 durchbricht dabei das Nachrangprinzip der Eingliederungshilfe, das in § 91 und des § 13 Abs. 3 SGB XI kodifiziert ist (vgl. Tischler, in: Knittel, SGB IX, Kommentar, 12. Aufl., § 103 Rz. 6).

Hinsichtlich stationärer Leistungen wird auf die Vorschrift des § 43a SGB XI Bezug genommen, wonach stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe (sog. besondere Wohnformen) auch durch die gesetzliche Pflegeversicherung in Form eines bundesgesetzlich festgelegten Anteils an den Gesamtk...

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