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Sauer, SGB II § 16 Leistungen zur Eingliederung / 2.5 Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld (Abs. 3b)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 97f

Abs. 3b wird mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung beruflicher Weiterbildung von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit. Die Zahlung von Weiterbildungsgeld für beschäftigte erwerbsfähige Leistungsberechtigte wird in § 87a Abs. 3 SGB III neu geregelt (zur Begründung der Aufhebung des Abs. 3b aus der BT-Drs. 20/9792).

Bis zum 31.12.2024 galt:

 

Rz. 97g

Nach dem bis 30.6.2023 geltenden Recht erhalten Arbeitnehmer, die eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung nach § 81 SGB III absolvieren, nach § 131a Abs. 3 SGB III eine Prämie in Höhe von 1.000,00 EUR für eine erfolgreiche Zwischenprüfung und eine Prämie in Höhe von 1.500,00 EUR für das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Zahlung der Prämien ist gemäß § 131a Abs. 3 SGB III für Maßnahmeeintritte bis 31.12.2023 befristet und wurde nunmehr entfristet und ansonsten unverändert in einer neuen Regelung im Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels geregelt. Eine aktuelle deskriptive Auswertung des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) zeigt, dass vor allem die Zugangszahlen von Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, Männern, Personen aus dem Rechtskreis SGB III sowie Beschäftigten in die abschlussorientierte geförderte Weiterbildung gestiegen sind. Aufgrund fehlender Vergleichsgruppe kann jedoch keine kausale Wirkungsanalyse der Prämien durchgeführt werden. Angesichts der Notwendigkeit für viele Arbeitnehmer, sich im Strukturwandel neu orientieren zu müssen und den Herausforderungen, die für Teilnehmende mit der Aufnahme und dem Abschluss einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung verbunden sind, sollen die erfolgsabhängigen finanziellen Anreize zur Aufnahme ent...

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