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Rückforderung von mit Steuerschulden der Organträgerin verrechneter Umsatzsteuer einer Organgesellschaft

Reinhart Rüsken
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Leitsatz

1. Hat das für die Besteuerung der Organgesellschaft zuständige FA den USt-Erstattungsbetrag nicht an die Organgesellschaft, sondern an das für die Organträgerin zuständige FA – zugunsten des Steuerkontos der Organträgerin – überwiesen, und ist dieser Betrag dort mit USt-Schulden der Organträgerin verrechnet worden, stellt die Überweisung des Erstattungsbetrags keine Leistung des für die Organgesellschaft zuständigen FA an die Organträgerin dar und löst folglich auch keinen Rückforderungsanspruch dieses FA gegenüber der Organträgerin aus.

2. Die Überweisung eines Geldbetrags von einem FA an ein anderes FA – zugunsten des Steuerkontos eines dort veranlagten Steuerpflichtigen – kann nicht wie die Zahlung eines Dritten auf eine fremde Schuld behandelt werden, hat also keine unmittelbare Tilgungswirkung.

 

Normenkette

§ 37 Abs. 2, § 226 Abs. 4 AO

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte seit 2001 USt-Voranmeldungen abgegeben und USt-Beträge i.H.v. insgesamt ca. 272 000 EUR an das zuständige FA abgeführt. Es bestand jedoch eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Die Umsätze der GmbH waren also der Organträgerin zuzurechnen, für die das beklagte FA zuständig ist. Als über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, überwies das FA 272 000 EUR dem für die Organträgerin zuständigen Veranlagungs-FA zugunsten des Steuerkontos derselben. Dies hat das Veranlagungs-FA der Klägerin mit Umbuchungsmitteilung mitgeteilt und den dem Steuerkonto der Klägerin gutgeschriebenen Betrag auch bei der Änderung der USt-Bescheide der Klägerin für die Streitjahre angerechnet.

Der Insolvenzverwalter hat jedoch der Umbuchung der von der GmbH geleisteten Zahlungen widersprochen und einen Erstattungsanspruch der GmbH geltend gemacht. Das FA hat deshalb im Mai 2005 dem Insolvenzverwalter de...

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