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Roscher, GrStG , GrStG § 19 Anzeigepflicht

Michael Roscher
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG erfolgt grundsätzlich von Amts wegen auf der Grundlage der Grundsteuerwertbescheide. Eine allgemeine Erklärungspflicht kennt das Grundsteuergesetz hierfür infolgedessen nicht.

Wenn jedoch Grundsteuerbefreiungen oder -vergünstigungen gewährt wurden, soll zumindest durch Anzeigepflichten des Steuerschuldners sichergestellt werden, dass die Finanzbehörden über die Änderung der hierfür maßgeblichen Umstände frühzeitig Kenntnis erlangen, um daraus Folgerungen für die Veranlagung der Steuermessbeträge ziehen zu können (Rz. 5).[1] Hiermit wird einem Defizit im Gesetzesvollzug vorgebeugt.

Die Einbindung der gesetzlichen Anzeigepflichten in die Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren nach §§ 13 ff. GrStG (§ 13 GrStG Rz. 1) ist folgerichtig, da in diesem Verfahren sowohl über die persönliche und sachliche Steuerpflicht (§ 184 Abs. 2 S. 1 AO, § 13 GrStG Rz. 12) als auch über die Gewährung von Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG zu entscheiden ist.

Die grundsteuerrechtlichen Anzeigepflichten bestehen neben den bewertungsrechtlichen Erklärungs- und Anzeigepflichten nach § 228 BewG sowie den Mitteilungspflichten nach § 229 BewG.

 

Rz. 2

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 – neu – GrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 125.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Die Vorschrift normiert bestimmte Anzeigepflichten für die Steuerschuldner, in deren Folge sich Auswirkungen auf die Steuermessbeträge ergeben können.

Nach § 19 Abs. 1 GrStG hat der Steuerschuldner jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes anzuzeigen. In der Praxis hat die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 GrStG nur eine geringe Bedeutung, da die Finanzbehörden über dera...

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  (1) Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 ...

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