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Roscher, GrStG Abweichungen des Landes Thüringen vom Bew ... / 2 Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke des Grundvermögens (§ 1 ThürGAnGrStR)

Michael Roscher
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2.1 Gegenstand und Zweck der Regelung

 

Rz. 3

Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] strebte der Bundesgesetzgeber auf gesamtstaatlicher Ebene eine aufkommensneutrale Reform an. Dies sollte konzeptionell durch die Bestimmung von Steuermesszahlen erreicht werden, mit denen unter der Annahme von konstanten Hebesätzen ein annähernd gleiches Grundsteueraufkommen rechnerisch erreicht werden kann (s. Kommentierung "Allgemeine Ausführungen zu den landesrechtlichen Abweichungen", Rz. 71).

Nach dem sich im Ergebnis der Festsetzung der Grundsteuermessbeträge unter Anwendung der bundesgesetzlich geregelten Steuermesszahlen im Bereich der bebauten Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG in Thüringen jedoch regional nicht unerhebliche Belastungsverschiebungen zulasten der Wohngrundstücke abzeichneten, sah sich der Landesgesetzgeber veranlasst, diesen überproportionalen Belastungsverschiebungen durch von § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG abweichende landesspezifische Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke entgegenzuwirken.

Durch Minderung der Steuermesszahl für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG (sog. Wohngrundstücke) von 0,31 ‰ auf 0,23 ‰ und der gleichzeitigen Erhöhung der Steuermesszahl für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5–8 BewG (sog. Nichtwohngrundstücke) von 0,34 ‰ auf 0,59 ‰ soll der höheren Belastung der Wohngrundstücke bei Anwendung der bundesgesetzlichen Steuermesszahlen zielgerichtet entgegengewirkt und damit der relative Anteil am Gesamtaufkommen nach Hebesatzanpassung wieder an die Situation bis zum Ende des Jahres 2024 angeglichen werden.[2]

In § 1 Abs. 1 ThürGAnGrStR werden somit – abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG – folgende Steuermesszahlen für in Thüringen belegene bebaute Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des ...

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