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Roscher, GrStG Abweichungen des Landes Bremen vom GrStG / 2.7.2 Maßgeblichkeit der landesspezifischen Steuermesszahlen für die Ermäßigungstatbestände in § 15 Abs. 2–5 GrStG (§ 1 Abs. 2)

Michael Roscher
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Rz. 24

In § 1 Abs. 2 BremGrStMG wird explizit klarstellend geregelt, dass für § 15 Abs. 2–5 GrStG die in § 1 Abs. 1 BremGrStMG landesgesetzlich normierten Steuermesszahlen maßgeblich sind. Bezugsgröße für die bundesgesetzlichen Ermäßigungstatbestände für die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 2-5 GrStG sind mithin die landesspezifischen Steuermesszahlen nach § 1 Abs. 1 BremGrStMG (also z. B. in Bezug auf § 15 Abs. 5 GrStG beträgt die Ermäßigung bei einem bebauten Grundstück i. S. d. § 249 Abs. 5–8 BewG 10 % von 0,75 ‰, s. ergänzend Rz. 4 und 21).

Der Landesgesetzgeber will mit dieser klarstellenden Regelung sicherstellen, dass die bundesgesetzliche Förderung gem. § 15 Abs. 2–5 GrStG im gleichen Verhältnis auch in Bremen gilt.[1]

 

Rz. 25

einstweilen frei

[1] S. Gesetzentwurf zum BremGrStMG, Brem.BS-Drs. 21/688 v. 6.8.2024, 8.

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