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Roscher, GrStG Abweichungen des Landes Berlin vom GrStG / 3 Abweichende Festsetzung für eigengenutzte Wohngrundstücke in Härtefällen (§ 2)

Michael Roscher
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Rz. 26

Nach § 2 S. 1 BlnGrStMG kann die Grundsteuer

  • für eigengenutzte bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nummer 1, 2 und 4 BewG (also Ein- oder Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum) niedriger festgesetzt werden,
  • wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.

Unbilligkeit liegt gem. § 2 S. 2 BlnGrStMG insbesondere dann vor, wenn die Steuererhebung die persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde. § 163 AO bleibt gem. § 2 S. 3 BlnGrStMG allerdings explizit unberührt.

 

Rz. 27

Mit der vorgenannten auf Ebene des Steuerfestsetzungsverfahrens angesiedelten Billigkeitsregelung in Härtefällen (sog. Härtefallklausel), will der Landesgesetzgeber für eigengenutzte Wohngrundstücke ausschließen, dass im Einzelfall durch die Erhebung der Grundsteuer eine Existenzgefährdung eintreten kann.

Infolge der verfassungsrechtlich gebotenen relations- und realitätsgerechten Neubewertung des inländischen Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer lassen sich – trotz angestrebter Aufkommensneutralität für die Stadt Berlin – individuelle Belastungsverschiebungen nicht ausschließen. Für besondere Härtefälle, die bei Eigennutzung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (Wohnungseigentum) auftreten könnten, wurde somit in § 2 BlnGrStMG explizit eine Billigkeitsmaßnahme geregelt. Wenn die Steuererhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre, kann hiernach eine abweichende Festsetzung der Grundsteuer erfolgen. Nach Auffassung des Landesgesetzgebers ist eine Maßnahme im Festsetzungsverfahren, also vor Fälligkeit der Steuer, zu bevorzugen, da im Vergleich zu einzelnen Erlassbescheiden bei abweichenden Festsetzungen aus Billigkeitsgründen erheblich weniger Verwaltungsaufwand anfällt. Die sonstigen Billigkeitsmaßnahmen, die im GrSt...

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