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Roscher, GrStG Abweichungen des Landes Berlin vom GrStG / 2.7.1 Steuermesszahlen für Grundstücke (§ 1 Abs. 1)

Michael Roscher
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Rz. 18

In § 1 Abs. 1 BlnGrStMG wird angeordnet, dass die Steuermesszahl – teilweise abweichend von § 15 Abs. 1 GrStG – für in Berlin belegene

  1. unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG 0,45 ‰,
  2. bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG 0,31 ‰ und
  3. bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG 0,45 ‰

beträgt.

Die Regelungen über die abweichenden Steuermesszahlen im BlnGrStMG knüpfen damit an die bundesgesetzlich gem. §§ 246, 249 BewG definierten Grundstücksarten und die bundesgesetzlich angelegte Differenzierung der Steuermesszahlen nach § 15 Abs. 1 GrStG an.

Hinsichtlich der konkreten Abweichungen zu § 15 Abs. 1 GrStG wird auf den Überblick in Rz. 3 verwiesen.

Wenngleich hinsichtlich der Steuermesszahl für die sog. bebauten Wohngrundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG in Höhe 0,31 ‰ nicht von der bundesgesetzlichen Regelung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG abgewichen wird, soll durch die Erfassung aller Arten des Grundvermögens im BlnGrStMG eine Übersichtlichkeit und lückenlose Verständlichkeit in der Rechtsanwendung gesichert werden.[1]

 

Rz. 19

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BlnGrStMG beträgt die Steuermesszahl für in Berlin belegene unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG nicht 0,34 ‰, sondern 0,45 ‰ (Rz. 3).

Damit gilt in Berlin für die unbebauten Grundstücke und die sog. Nichtwohngrundstücke (bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5–8 GrStG, Rz. 21) – im Unterschied zu Sachsen (s. Kommentierung zu Abweichungen des Landes Sachsen, Rz. 5 und 19) – eine identische Steuermesszahl in Höhe von 0,45 ‰.

Damit folgt die Regelung zwar einerseits § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2b GrStG, der für die unbebauten Grundstücke i. S. d. § 246 BewG und die bebauten sog. Nichtwohngrundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5–8 GrStG ...

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