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Roscher, GrStG § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsmin ... / 2.1 Wesentliche Minderung des normalen Rohertrags des bebauten Grundstücks

Michael Roscher
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Rz. 12

Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt zunächst voraus, dass der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % (s. Rz. 21) gemindert ist.

Als Auslöser für eine Rohertragsminderung kommen bei bebauten Grundstücken insbesondere ein Leerstand von Wohnungen oder Geschäftsräumen infolge mangelnder Mieternachfrage, ein Mietrückgang oder ein Mietausfall in Betracht. Für eigengenutzte Wohnungen (z. B. Einfamilienhaus, Wohnungseigentum oder Wohnung im Mehrfamilienhaus) ist ein Erlass im Grundsatz nicht ausgeschlossen, wenngleich er insoweit nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen dürfte (s. Rz. 15).

Für den Begriff Leerstand gibt es keine allgemein anerkannte Definition. Allgemein betrachtet bezeichnet Leerstand nutzbare Flächen in Gebäuden, die zurzeit nicht genutzt werden.[1] Nach einer engeren immobilienökonomischen Definition wird bei Wohnungen von einem Leerstand gesprochen, wenn diese auf dem Wohnungsmarkt angeboten werden und nach mindestens 3 Monaten noch keine (neuen) Mieter gefunden worden sind.[2] Nach dieser Definition werden insbesondere zum Abriss vorgesehene oder von Umbau bzw. Modernisierung betroffene Wohnungen nicht mehr zum Leerstand gezählt.[3] Ein Mietrückgang liegt vor, wenn die Mieteinnahmen für den Erlasszeitraum niedriger sind als die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Ein Mietausfall tritt ein, wenn die Räume zwar vermietet sind, die vereinbarte Miete jedoch ganz oder teilweise, z. B. infolge einer Zahlungsunfähigkeit des Mieters, nicht gezahlt worden ist.

Ein Erlass kann auch bei nur zeitweiser Minderung des normalen Rohertrags während des Erlasszeitraums in Betracht kommen.

 

Rz. 13

einstweilen frei

[1] Bundesministerium für Verkehr, Bau und...

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