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Roscher, GrStG § 20 Aufhebung des Steuermeßbetrags / 1.2 Rechtsentwicklung

Michael Roscher
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Rz. 5

§ 20 GrStG in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] beruht teilweise auf dem Regelungsinhalt aus § 16 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und § 226 Abs. 1 und 2 AO a. F..

Im historischen Kontext hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung dargestellt, dass sich die Vorschrift an die seinerzeit geschaffene bewertungsrechtliche Regelung in § 24 BewG[3] zur Aufhebung des Grundsteuerwerts anschließt. Im Aufbau folge sie § 17 GrStG 1973.[4] Im weiteren parlamentarischen Verfahren wurde darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Steuermessbetrages von Amts wegen erfolgen soll. Dies schließe jedoch nicht aus, dass der Steuerpflichtige Änderungen der Umstände zu seinen Gunsten möglichst selbst vorbringen sollte, da der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden faktisch Grenzen gesetzt seien.[5]

Im Rahmen des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) v. 14.12.1976[6] wurden in § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrStG die Worte "vor Ablauf der Verjährungsfrist" gestrichen. Nach der Gesetzesbegründung wurde die Vorschrift hiermit mit Wirkung v. 1.1.1977 an die neue AO angepasst.[7]

 

Rz. 6

Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[8] wurde infolge der Ablösung der Einheitsbewertung durch die Grundsteuerbewertung lediglich in § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG das Wort "Einheitswert" durch "Grundsteuerwert" ersetzt und in § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrStG ein Verweis in das Bewertungsgesetz angepasst.[9]

§ 20 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 ist gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet § 20 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[10], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[11], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

R...

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