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Roscher, BewG § 244 Grundstück

Michael Roscher
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Vor jeder Bewertung ist zunächst zu klären, was zu bewerten ist. "Erste Vorbedingung" jeder Bewertung ist somit die Bestimmung und Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes.[1] Für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens ist entscheidungserheblich, welche Vermögensgegenstände des Grundvermögens (§ 243 BewG Rz. 23ff.) bewertungsrechtlich zu einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens zusammenzufassen sind. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet gem. § 244 Abs. 1 BewG ein Grundstück.

Das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist nach § 2 Nr. 2 GrStG i. V. m. §§ 243, 244 BewG für Zwecke der Grundsteuer sowohl Steuergegenstand als auch Bewertungsgegenstand. Die Definition und Abgrenzung eines Grundstücks sind somit von zentraler Bedeutung für das Grundsteuer- und Bewertungsrecht. Der Grundstücksbegriff gehört zu den Grundlagenbegriffen im Bewertungsrecht. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, die Grundstücke, sind nach § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte festzustellen.

[1] RFH v. 18.12.1935, III A 319/35, RStBl 1936, 311.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

Die Vorschrift definiert und bestimmt den Umfang der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens (§ 243 BewG). In § 244 Abs. 1 BewG wird das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens definiert. Mit dieser Begriffsbestimmung wird auf die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung und Bewertung einer wirtschaftlichen Einheit nach § 2 BewG zurückgegriffen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach der Verkehrsanschauung zu entscheiden. Allerdings können mehrerer Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie demselben Eigentümer gehören (Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums).

In § 244 Abs. 2 BewG wird die wirt...

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