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Richtige Rechnungsanschrift auch bei fehlenden geschäftlichen Aktivitäten

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz

Ein Vorsteuerabzug ist auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen bzw. zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt verweigerte dem Kläger, einem Kfz-Einzelhändler, die Vorsteuererstattung aus Rechnungen über den Einkauf von Fahrzeugen. Nach Ansicht des Finanzamtes handelte es sich bei dem Rechnungsaussteller um eine Scheinfirma, weil nicht festgestellt werden konnte, dass unter der angegebenen Anschrift irgendwelche geschäftliche Aktivitäten des Rechnungsausstellers stattgefunden haben. Zumindest stand fest, dass der Rechnungsaussteller unter der angegebenen Adresse keine büromäßigen Aktivitäten ausführen konnte, weil er insoweit nicht über geeignete Räumlichkeiten verfügte. Der Kläger hatte jedoch versichert, dass er die Fahrzeuge bei seinem Geschäftspartner "vor Ort" abgeholt habe. Außerdem hatte er dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüft, ebenso den Personalausweis, einen Handelsregisterauszug und die Steuernummer. Nachdem das Finanzamt den Vorsteuerabzug wegen "falscher Rechnungsanschrift" abgelehnt hatte, stellte der Kläger einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung zurückwies.

 

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte den Vorsteuerabzug aus den streitbefangenen Rechnungen, obwohl an der angegebenen Anschrift keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben. In Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren hält das Gericht die Anforderungen an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, für überholt. Der Bundesfinanzhof gebe für diese...

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