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Reihengeschäft: Keine notwendige Beiladung des Ersterwerbers im finanzgerichtlichen Verfahren des Lieferers; Beweisvermutung nach Art. 9 Abs. 1 CMR

Andreas Treiber
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Leitsatz

1. Bei einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten (X, Y und Z) und zwei Lieferungen (X an Y sowie Y an Z) muss der Ersterwerber (Y) zu einem Rechtsstreit des ersten Lieferers (X) mit seinem Finanzamt nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beigeladen werden.

2. Für die Frage, welcher Lieferung im Rahmen eines solchen Reihengeschäfts die Warenbewegung zuzuordnen ist, war nach altem Recht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich, ob der Ersterwerber (Y) dem Zweit­erwerber (Z) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.2015 – XI R 15/14, BFHE 249, 343, BStBl II 2023, 514, Leitsatz 2).

3. Ein ordnungsgemäß ausgestellter und unterzeichneter Frachtbrief erbringt nach Art. 9 Abs. 1 CMR keinen Beweis darüber, ob der Ersterwerber (Y) dem Zweiterwerber (Z) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat.

4. Ob eine "gebrochene" Versendung vorliegt, spielt für die Frage, ob der Ersterwerber (Y) dem Zweit­erwerber (Z) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat, keine Rolle.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, Abs. 6 Sätze 5 und 6, Abs. 7 Satz 2, § 4 Nr. 1 Buchst. a und b, § 6, § 6a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 UStG a.F., Art. 14 Abs. 1, Art. 32 Unterabs. 1 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), §§ 17a ff. UStDV a.F., Abschn. 3.14 Abs. 4 Satz 1 UStAE, § 11 Abs. 2, § 60 Abs. 3 Satz 1, § 123 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1, § 126a, § 135 Abs. 2 FGO, Art. 267 AEUV, § 2 RsprEinhG, Art. 9 Abs. 1 CMR

 

Sachverhalt

Die Klägerin verkaufte im Jahr 2012 (Streitjahr) an die in Österreich ansässige A gebrauchte Veranstaltungstechnik, die diese an die in...

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