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Rechtsmissbräuchliche Kündigung

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Leitsatz

Bei der Überprüfung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Gesellschaftsvertrags ist in erster Linie auf die Ereignisse vor dem Kündigungszeitpunkt abzustellen.

Wie jedes Dauerschuldrechtsverhältnis kann auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus wichtigem Grund gekündigt werden, ohne dass vertragliche Kündigungsfristen und -termine eingehalten werden müssen (§ 723 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wo das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern irreparabel zerstört ist (ständige Rechtsprechung). Hat der Kündigende allerdings diese Lage arglistig herbeigeführt, ist die außerordentliche Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs – ungeachtet des wichtigen Grundes – unwirksam. Um festzustellen, ob eine ausgesprochene Kündigung rechtsmissbräuchlich ist, muss man die gesamten Umstände des Einzelfalles betrachten. Dabei kommt es entscheidend auf die vor Ausspruch der Kündigung liegenden Geschehnisse an. Spätere Ereignisse und Verhaltensweisen können allenfalls Hinweise auf die eigentlichen Motive und Ziele einer Kündigung geben.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.07.2000, II ZR 320/98

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