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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 903 BGB ... / A. Begriff, Inhalt, Gegenstand und Arten des Eigentums.

Dr. Reiner Lemke
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I. Begriff.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält keine Definition des Eigentums, sondern beschreibt den wesentlichen Inhalt der dem Eigentümer zustehenden Rechte. Das Eigentum iSd BGB ist ein dingliches und damit absolutes Recht, welches ggü jedermann wirkt. Es ist das Vollrecht an einer Sache, das umfassendste Herrschaftsrecht, welches die Rechtsordnung kennt. Eine Teilberechtigung an einer Sache (Nutzungs- oder Gebrauchsrecht) ist in der Form des Eigentums nicht möglich; sie lässt sich nur durch die Einräumung beschränkter dinglicher Rechte von dem Eigentumsrecht abspalten.

II. Inhalt.

 

Rn 2

Der wesentliche Inhalt des Eigentumsrechts geht in zwei Richtungen. Zum einen kann der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren (positive Eigentümerbefugnis). Das gilt sowohl für tatsächliche als auch für rechtliche Handlungen. Er kann die Sache nutzen, benutzen, beschädigen, vernichten und verbrauchen; er kann auch über sie verfügen, indem er sein Recht verändert, belastet, überträgt oder aufhebt, zB ein Grundstück real teilt (BGH NJW-RR 13, 588 [BGH 13.12.2012 - V ZB 49/12]). Zur Nutzungsbefugnis gehören auch die Rechte des Grundstückseigentümers auf Teilnahme an dem Gemeingebrauch an der sein Grundstück erschließenden Straße (BGH NJW-RR 11, 1476, 1477 [BGH 01.07.2011 - V ZR 154/10]) sowie auf Umgestaltung und Nutzungsänderung eines Gebäudes (BGH WRP 19, 756, 761 [BGH 21.02.2019 - I ZR 98/17]). Zum anderen kann der Eigentümer andere Personen von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen (negative Eigentümerbefugnis). Dies ist der bedeutendere Teil der Vorschrift. Der Umfang des Ausschließungsrechts bestimmt sich nach dem positiven Inhalt des Eigentums; deshalb kann der Eigentümer grds jede beliebige Einwirkung abwehren. Er kann zB entscheiden, wer zu welchen Bedingungen sein Grundstück betreten und we...

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