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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 507 BGB ... / D. Fernabsatzgeschäfte.

Moritz Pöschke
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Rn 14

Teilzahlungsgeschäfte (§ 506 III), die als Fernabsatzgeschäfte (§ 312c) abgewickelt werden, sind nach Maßgabe des I 2 privilegiert, wenn der Unternehmer selbst den Kredit gewährt, kein Ausnahmetatbestand (§ 506 IV) gegeben ist u in einem Verkaufsprospekt o auf einer Internetseite angegeben sind: Barzahlungspreis (§ 506 Rn 16), Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Tilgungsplan sowie die zu stellenden Sicherheiten u die im Zusammenhang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen, nicht aber Versandkosten (BGH NJW 97, 1782 [BGH 14.11.1996 - I ZR 162/94]). Eine besonders deutliche Gestaltung der Pflichtangaben wird in I 2 zwar nicht verlangt. Der Unternehmer muss sie aber im Verkaufsprospekt für den Verbraucher ›klar u verständlich‹ gestalten (Staud/Kessal-Wulf Rz 18). Zu den einzelnen Pflichtangaben vgl § 491a Rn 15 ff. Bei Teilzahlungsgeschäften im Fernabsatz kann zudem Art 247 § 5 EGBGB Bedeutung erlangen. Der Tilgungsplan (Art 247 § 14 EGBGB) ist anhand ›beispielhafter Gesamtbeträge‹ zu erstellen. Es sind mindestens zwei Rechenbeispiele anzuführen, die nur dann als ›beispielhaft‹ anzusehen sind, wenn sie für das durchschnittliche Geschäfts- u Bestellvolumen des Unternehmers typisch sind (BTDrs 16/11643, 94).

 

Rn 15

Die in I 2 enumerativ angeführten Pflichtangaben müssen Teil einer invitatio ad offerendum (Verkaufsprospekt) sein. Die eigentliche Initiative zum Vertragsabschluss hat dann vom Verbraucher auszugehen (MüKo/Weber Rz 4; Billing/Milsch NJW 15, 2369, 2373 [BGH 27.11.2014 - I ZR 124/11]). Das Angebot des Verbrauchers muss gerade auf dem Verkaufsprospekt u den dortigen Angaben beruhen (›aufgrund‹). Späterer Vertragsinhalt u die essentialia negotii, wie sie im Vertragsprospekt ausgewiesen sind, müssen einander entsprechen.

 

Rn 16

Unter den Begriff...

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