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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1763 BGB – Aufhebung von Amts wegen.

Andreas Herzog
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Gesetzestext

 

(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.

(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,

a) wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
 

Rn 1

Neben den Aufhebungsmöglichkeiten auf Antrag eines Beteiligten sieht das Gesetz auch eine Aufhebung vAw vor. Zulässig ist diese jedoch nur, solange des Kind noch minderjährig ist (I). Wird es im Verlauf des Verfahrens, also vor der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz, volljährig, darf das FamG die Aufhebung nicht mehr anordnen; die Möglichkeiten nach § 1771 scheiden ebenfalls aus (BVerfG FamRZ 15, 1365; BGH FamRZ 14, 930 Rz 8).

 

Rn 1a

Erforderlich sind schwerwiegende Gründe. Auch muss die Aufhebung zum Wohl des Kindes erforderlich sein. Die Gründe müssen daher von besonderem Gewicht und auch Dauer sein. Grds nicht ausreichend ist die Scheidung der Ehe der Adoptiveltern (Köln FamRZ 09, 1692). Die Aufhebung ist Ultima Ratio, sodass vorab Sorgerechtsentscheidungen nach § 1671 ebenso vorrangig sind wie Einschränkungs- und Entzugsverfahren nach § 1666. Vor einer Aufhebung hat, ebenso wie im Adoptionsverfahren, das FamG den Annehmenden und Angenommenen anzuhören (§ 192 I FamFG), wovon bei einem minderjährigen Kind bei drohen...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1763 Aufhebung von Amts wegen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1763 Aufhebung von Amts wegen

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