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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1420 BGB – Verwendung zum Unterhalt.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Gesetzestext

 

Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden.

 

Rn 1

Der Unterhalt der Familie ist vorrangig aus den in das Gesamtgut fallenden Einkünften, danach aus den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, danach aus dem Stamm des Gesamtguts und zuletzt aus dem Stamm des Vorbehalts- und des Sonderguts aufzubringen. Dieser Umstand hat erhebliche Auswirkungen auf die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen während des Bestehens der Gütergemeinschaft, da das für den Unterhalt relevante Vermögen beiden Ehegatten gleichermaßen gesamthänderisch zur Verfügung steht. Dies gilt ebenso für das beiderseitige Erwerbseinkommen, dh, auch dieses verschmilzt zu einer Einheit (Wendl/Dose § 6 Rz 400). Aus diesem Grunde sind unterhaltsrechtliche Fragen in der Gütergemeinschaft auf der Ebene der Verwaltung des Gesamtgutes zu lösen (BGH FamRZ 90, 851). Bei Bestehen eines Unterhaltsanspruchs von Verwandten bestimmt sich die Unterhaltspflicht iÜ so, als ob das Gesamtgut dem Unterhaltspflichtigen allein gehörte (§ 1604).

 

Rn 2

Die Vorschrift des § 1420 gilt nicht nur für den Familienunterhalt gem § 1360, sondern auch für den Trennungsunterhalt nach § 1361 (BGH FamRZ 90, 851) bis zur Auseinandersetzung des Gesamtguts (Zweibr FamRZ 98, 239), so dass auch dieser vorrangig aus dem Gesamtgut zu befriedigen ist. Da dieses im Regelfall gemeinschaftlich verwaltet wird, folgt daraus, dass der unterhaltsbedürftige Ehegatte den erforderlichen Unterhalt auch dann nicht einfach dem Gesamtgut entnehmen darf, wenn er im Besitz von Teilen des Vermögensstammes ist, sondern auch in dem Fall der Mitwirkung des anderen bedarf, sofern ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1420 Verwendung zum Unterhalt
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1420 Verwendung zum Unterhalt

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