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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Ar ... / B. Anknüpfungsregeln.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Rn 2

Art 10 führt trotz einer formalen Neuordnung der Anknüpfungstatbestände in vielen Fällen zu keinen anderen Ergebnissen, als sie bisher durch Art 38 EGBGB vorgegeben waren (ebenso: Wagner IPrax 08, 1, 11; v Hein VersR 07, 440, 450). Insb der Gleichlauf zwischen Leistungskondiktion und Vertragsstatut einerseits sowie Eingriffskondiktion und Deliktsstatut andererseits ist weiterhin in der VO angelegt (Kadner Graziano RabelsZ 73 [2010], 1, 66), aber nicht ausdrücklich bestimmt. Einige Neuerungen und Änderungen sind zu beachten. Maßgebend für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist eine in der Vorschrift angelegte dreistufige Leiter. Vorrangig ist nach Art 10 I die Anknüpfung an das Recht, dem ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis unterliegt (akzessorische Anknüpfung). Das Rechtsverhältnis, an welches die Anlehnung erfolgt, kann sich aus Vertrag (Saarbr ZRI 23, 495) oder aus unerlaubter Handlung ergeben. Weist die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung keine enge Verbindung zu einem bestehenden Rechtsverhältnis auf, so ist nach II die Rechtsordnung des Staates anzuwenden, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts des vermögensverschiebenden Ereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Ist eine Anknüpfung weder durch Anlehnung an ein bestehendes Rechtsverhältnis noch durch einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien möglich, bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem Recht des Staates, in dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist (III). Um der Einzelfallgerechtigkeit ausreichend Rechnung zu tragen, ist eine Korrektur des nach den I–III gefundenen Ergebnisses nach IV möglich und auf die ungerechtfertigte Bereicherung eine andere Rechtsordnung anzuwenden, sofern der Sachverhalt mit dieser eine engere Verbindung au...

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