Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 815 ZPO – Gepfändetes Geld.

Astrid Flury
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Gesetzestext

 

(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.

(2) 1Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. 2Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.

(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift ordnet in Abweichung von § 814 die Verwertung von gepfändetem Geld durch schlichte Ablieferung an. Das in Abs 2 geregelte Hinterlegungsverfahren soll die Rechte Dritter an dem gepfändeten Geld wahren. Abs 3 betrifft die Gefahrtragung.

B. Verwertung gepfändeten Geldes.

I. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Es müssen die Verwertungsvoraussetzungen wie § 814 Rn 2 vorliegen. Geld sind Euro-Banknoten und -münzen. Nach § 815 behandelt werden auch gültige inländische Wertzeichen wie Briefmarken, Stempel-, Versicherungs- und Kostenmarken, die vom GV ohne besondere Anordnung in Geld gewechselt werden (MüKoZPO/Gruber Rz 3; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2). Ausländisches Geld fällt als im Inland nicht ohne Weiteres gültiges Zahlungsmittel nicht unter § 815, sondern ist nach § 821 zu verwerten (s § 821 Rn 3). Münzsammlungen, die einen über den Nominalwert hinausgehenden Wert haben, gelten nicht als Geld iSv § 815, sondern werden nach § 814 oder § 825 verwertet (MüKoZPO/Gruber Rz 3; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2).

II. Ablieferung.

 

Rn 3

Sie erfolgt an den Vollstreckungsgläubiger, nicht an den Gläubiger iSd BGB (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Scheld DGVZ 83, 161, 164; aA Anders/Gehle/Czekalla ZPO Rz 4). Das Geld wird nach Abzug der Volls...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    762
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    340
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    278
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    244
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    234
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    222
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    187
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    137
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    135
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    123
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    123
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    122
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    119
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    116
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    111
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    110
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    108
  • Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern
    107
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    106
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    106
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Zivilprozessordnung / § 815 Gepfändetes Geld
Zivilprozessordnung / § 815 Gepfändetes Geld

  (1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.  (2) 1Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. 2Die Zwangsvollstreckung ist ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren