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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 772 ZPO – Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot.

Andreas Hansmeier
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Gesetzestext

 

1Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. 2Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Gemäß § 772 S 1 soll eine Veräußerung und Überweisung bei Vorliegen eines relativen Veräußerungsverbotes nach §§ 135, 136 BGB nicht erfolgen. § 772 S 1 stellt eine Verfahrensvorschrift dar, die auch dem Schutz des Schuldners dient; dieser soll vor einem ungünstigen Verwertungsergebnis geschützt werden (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 19; Musielak/Voit/Lackmann Rz 3; aA Hambg MDR 66, 515, 516; St/J/Münzberg Rz 11).

 

Rn 2

§ 772 S 2 schützt den Dritten. Er stellt ihm die Interventionsklage nach § 771 zur Verfügung und gibt ihm damit die Möglichkeit, die Verwertung entspr dem Gedanken des § 772 S 1 von vornherein zu verhindern (St/J/Münzberg Rz 10; Schuschke/Walker/Raebel Rz 5). § 772 S 1 hat auf die Wirksamkeit etwa durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen keinen Einfluss; diese sind lediglich dem Dritten ggü, der sich auf § 135 I 2 BGB beruft, unwirksam. § 772 S 2 schützt damit den Dritten vor der Gefahr der Verwertung der Sache und damit auch vor der Gefahr, dass der Erwerber im Vollstreckungsverfahren ohne Rücksicht auf das Recht des Dritten lastenfreier Eigentümer wird und hiermit das relative Veräußerungsverbot der §§ 135 I 2, 136 BGB vereitelt würde.

B. Anwendungsbereich, Abgrenzung.

I. Anwendbarkeit.

 

Rn 3

§ 772 wird sowohl in der Mobiliar- als auch in der Immobiliarzwangsvollstreckung angewendet.

 

Rn 4

Diese Vorschrift gilt nur für relative gesetzliche und behördliche Veräußerungsverbote. Gesetzliche Veräußerungs...

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