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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 732 ZPO – Erinne ... / II. Entscheidung, Rechtsmittel und einstweilige Anordnung (Abs 2).

Inge Hanewinkel
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Rn 11

Begründet ist die Erinnerung, wenn die Voraussetzungen derjenigen Vorschriften, auf die § 732 sich in direkter oder analoger Anwendung bezieht (§§ 724, 726 bis 729, 738, 742, 744, 744a, 745, 749), nicht vorliegen. Entschieden wird über die Klauselerinnerung nach § 732 I 2 durch Beschluss, dessen Entscheidungsformel wie folgt lauten kann, wenn der Rechtsbehelf begründet ist: ›Die vom … (Gericht) am … (Datum) gegen den Erinnerungsführer erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum … (präzise Kennzeichnung des Titels) und die Zwangsvollstreckung aus ihr sind unzulässig.‹ Die stattgebende Entscheidung begründet mithin ein Vollstreckungshindernis iSv § 775 Nr 1. Ist die Klausel nur tw unzulässig, muss die Entscheidung inhaltlich entsprechend begrenzt werden. Eine Einziehung der vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt nicht (Zö/Seibel § 732 Rz 15), wohl aber muss die Entscheidung den Parteien zugestellt werden, weil sie der sofortigen Beschwerde unterliegt, § 329 III. In dem Beschl muss auch über die Kosten befunden werden, §§ 91 ff. Nach § 788 erstattungsfähig sind sie jedoch nicht (Hambg JurBüro 95, 547). Über die vorläufige Vollstreckbarkeit muss wegen § 794 I Nr 2 nicht entschieden werden.

 

Rn 12

Wird die Erinnerung zurückgewiesen, hat der Schuldner dagegen die sofortige Beschwerde nach § 567. Sie ist auch das statthafte Rechtsmittel des Gläubigers, wenn ihn die Entscheidung beschwert. Denn die Aufhebung der Vollstreckungsklausel ist verfahrensrechtlich wie die Abweisung eines Antrags auf Erteilung der Klausel zu behandeln (St/J/Münzberg § 732 Rz 13). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann vorgegangen werden, wenn sie von diesem zugelassen wurde, § 574 I Nr 2, II gestattet es dem Gericht, einstweilige Anordnungen über die Einstellun...

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