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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 567 ZPO – Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde.

Ilse Lohmann
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Gesetzestext

 

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) 1Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. 2Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

A. Bedeutung der Norm.

 

Rn 1

Die Beschwerde (sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde) ist dasjenige Rechtsmittel, mit dem Entscheidungen angefochten werden können, die nicht in Urteilsform ergehen (Ausn §§ 71, 99 II, 135 III, 387 III). Die in §§ 511 ff, 542 ff geregelten Rechtsmittel Berufung und Revision richten sich gegen Urteile. Die Beschwerde ergänzt so das System der Rechtsmittel und dient zugleich dazu, ›durch Ausscheiden nebensächlicher Streitpunkte den Stoff des Rechtsstreits für die übrigen Rechtsmittel und damit das Verfahren selbst zu vereinfachen‹ (Hahn/Stegmann, Die Gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Neudruck 1983, Bd 2, S 374); denn Vorentscheidungen des ersten Rechtszugs, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, sind der Beurteilung des Berufungsgerichts entzogen (vgl § 512). Die Beschwerde bewirkt – abgesehen von dem Fall, dass das Ausgangsgericht der sofortigen Beschwerde abhilft, § 572 I – den Übergang der Sache in die höhere Instanz (Devolutiveffekt). Außerdem hemmt sie den Eintritt der formellen Rechtskraft der ...

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