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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 724 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung.

Inge Hanewinkel
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Gesetzestext

 

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

A. Ratio.

 

Rn 1

Die Vorschrift konkretisiert die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. So ist nach § 724 I neben dem Titel auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erforderlich. Nur zusammen mit dieser begründet der Titel den sog Vollstreckungsanspruch, der sich einerseits auf ein unmittelbares Aktivwerden der Vollstreckungsorgane richtet und andererseits dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt, die Zwangsvollstreckung zu dulden. Erteilt wird die vollstreckbare, dh mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils nicht von Organen des Vollstreckungs-, sondern des Erkenntnisverfahrens. Das Original des Titels bleibt beim ausstellenden Organ. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr wird er durch die mit der Klausel versehene beglaubigte Abschrift ersetzt (Musielak/Lackmann § 724 Rz 2; zum Begriff der Ausfertigung s § 317). Diese möglicherweise wenig effektiv scheinende Bescheinigung der Existenz und der Vollstreckbarkeit des Titels (ThoPu/Seiler § 724 Rz 3) bedeutet eine nicht unerhebliche Entlastung für die Vollstreckungsorgane, insb für den Gerichtsvollzieher, der im Interesse eines raschen Fortgangs der Vollstreckung grds keine Entscheidungen treffen muss, die die Kenntnis der Urteilsgründe oder der Verfahrensakten voraussetzt (MüKoZPO/Wolfsteiner § 724 Rz 2). Des Weiteren ermöglicht die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung eine einh...

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