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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 416a ZPO – Bew ... / A. Normzweck.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Rn 1

§ 416a ergänzt § 371a III. Die Vorschrift wurde durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v 22.3.05, BGBl I 837, eingeführt und der Verweis auf § 371a durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v 19.10.13 (BGBl I 3786) inhaltlich angepasst. § 371a III regelt die Beweiswirkung des öffentlichen elektronischen Dokuments mit einer Ergänzung zur Echtheitsvermutung für über ein De-Mail-Konto versandte Dokumente (s Kommentierung dort). Obwohl das elektronische Dokument systematisch den Augenscheinsobjekten zugerechnet wird, erklärt § 371a III 1 die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden für entspr anwendbar. § 416a ermöglicht darüber hinaus insb in Verfahren, in denen keine Vorrichtungen für die elektronische Übermittlung des Dokuments bestehen, die Beweisführung mit dem öffentlichen elektronischen Dokument nach Maßgabe der Vorschriften über den Urkundenbeweis. Dazu muss gewährleistet sein, dass das öffentliche elektronische Dokument ohne Beweiskraftverlust in die Papierform umgewandelt werden kann. Diesem Zweck dient § 416a (BTDrs 15/4067, 35), indem dem beglaubigten Ausdruck die Qualität einer beglaubigten Abschrift beigemessen wird, mit deren Vorlage nach § 435 der Urkundenbeweis angetreten werden kann (zur Ausfertigung elektronischer notarieller Urschriften s § 415 Rn 3). § 416a betrifft insofern nur originäre öffentliche elektronische Dokumente (zu privaten elektronischen Dokumenten s Rn 9). Für gescannte öffentliche Urkunden gilt umgekehrt § 371b (s Kommentierung dort).

 

Rn 2

Der beglaubigte respektive der mit einem Transfervermerk versehene Ausdruck des öffentlichen Dokuments hat die Wirkung der beglaubigten Abschrift einer öffentlichen Urkunde. Beglaubigte Abschriften einer öffentlichen Urkunde reichen gem §...

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