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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 33 ZPO – Besonde ... / d) Prozessart der Hauptklage.

Dr. Sigurd Wern
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Rn 13

Die Widerklage muss in derselben Prozessart wie die Klage erhoben werden und in dieser Prozessart auch zulässig sein (vgl Ddorf OLGR 93, 217; Frankf FamRZ 93, 1465, 1466; KG KGR 98, 421; Zö/Schultzky Rz 23; ThoPu/Hüßtege Rz 27; offengelassen von BGHZ 149, 222, 227; WRP 17, 1094, 1097). Andere als Familiensachen können deshalb nicht im Wege der Widerklage (Widerantrag) vor das Familiengericht gebracht werden (BGHZ 97, 79, 81; Zö/Schultzky Rz 23). Umgekehrt kann ein familienrechtlicher Anspruch auch kein Gegenstand einer Widerklage im ordentlichen Verfahren sein (Musielak/Heinrich Rz 14; St/J/Roth Rz 21). Bei der Frage der Zulässigkeit einer Widerklage in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren handelt es sich strenggenommen um eine Frage der Rechtshängigkeit der Hauptklage (vgl Musielak/Heinrich Rz 14). Da eine Hauptklage iSd Rn 10 bei Arrest- bzw Verfügungsanträgen nicht vorliegt, ist auch eine Widerklage unzulässig (vgl Karlsr GRUR-RR 14, 362; Celle 27.6.17 – 2 U 63/17; Zö/Schultzky Rz 23; Musielak/Heinrich Rz 14). Deshalb versucht man, dem Verfügungsbekl durch die Möglichkeit eines Gegenantrages nach Art einer Widerklage zu helfen (vgl Celle NJW 59, 1833; Rostock OLGR 01, 560; LG Köln ZUM 06, 71; Zö/Schultzky Rz 23; Musielak/Heinrich Rz 14; aA Frankf GRUR-RR 12, 88; Celle 27.6.17 – 2 U 63/17). Prozessrechtlich ist ein entsprechender Antrag des Ag/Bekl als selbstständiger Verfügungsantrag (Gegenverfügung) zu behandeln, der unter den Voraussetzungen des § 147 mit dem anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden kann (aA Celle NJW 59, 1833; Rostock OLGR 01, 560; LG Köln ZUM 06, 71 [LG Köln 12.10.2005 - 28 O 417/05]). Im Hinblick auf mögliche Verzögerungen des ursprünglichen Verfahrens sollte eine solche Prozessverbindung a...

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