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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 147 ZPO – Prozessverbindung.

Dr. Karl-Werner Dörr
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Gesetzestext

 

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

A. Voraussetzungen.

 

Rn 1

Mehrere bei demselben Gericht anhängige, nicht notwendigerweise rechtshängige Prozesse können ohne vorangehende mündliche Verhandlung (§ 128 IV) vAw durch Beschl des Gerichts miteinander verbunden werden. In den Fällen der § 518 S 2, §§ 246 III 6, 249 II, 250 III 1, 251 III, 253 II, 254 II 1, 257 II 1, 275 IV 1 AktG, §§ 51 III 5, 112 I 3 GenG ist die Verbindung zwingend vorgeschrieben. Eine Verbindung entscheidungsreifer Sachen ist dagegen unzulässig. Auch eine Verbindung von vorläufigem Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren scheidet aus, da sie zur Aussetzung des vorläufigen Rechtsschutzes führe. Mangels gleicher Prozessart kann ein Urkundenprozess nicht mit einem ordentlichen Verfahren, auch nicht mit einem im Nachverfahren befindlichen Prozess verbunden werden. In Ehesachen ist eine Verbindung mit anderen Verfahren unzulässig (§ 126 II FamFG).

I. Gleiches Gericht.

 

Rn 2

Die zu verbindenden Prozesse müssen bei demselben Gericht, nicht zwingend bei demselben Spruchkörper anhängig sein. Dennoch ist die spruchkörperübergreifende Verbindung außerhalb des Bereichs der zwingend vorgeschriebenen Verbindung in der Gerichtspraxis regelmäßig nur dann anzutreffen, wenn alle Beteiligten (Parteien und Gericht) mit der Verfahrensweise einverstanden sind. Dieses Einverständnis trägt den verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Verbindung dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 I 2 GG) nicht genüge (St/J/Leipold Rz 15; aA für Ver...

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