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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 32 ZPO – Besonde ... / I. Unerlaubte Handlung.

Dr. Sigurd Wern
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Rn 3

Der Begriff der unerlaubten Handlung iSd § 32 ist nicht auf die Tatbestände der §§ 823 ff BGB beschränkt, sondern hat eine umfassendere Bedeutung (BGH NJW 56, 911; BGHZ 189, 320; vgl auch BGH NJW 74, 410, 411; KGR 00, 181f). So erfasst er auch solche Handlungen, die durch ein gesetzliches Verbot als unerlaubt gekennzeichnet werden und deren zivilrechtliche Folgen im Gesetz in gleicher Weise wie die der unerlaubten Handlungen der §§ 823 ff BGB geregelt worden sind (BGH NJW 56, 911; BGHZ 189, 320: ›rechtswidrige Eingriffe in eine fremde Rechtssphäre‹). Entscheidend ist die Abgrenzung zur gesamten vertraglichen Haftung (vgl BGH NJW 74, 410, 411 [BGH 06.11.1973 - VI ZR 199/71]; Köln 25.10.07, 18 U 164/06; Musielak/Heinrich Rz 2). Der Eintritt eines Schadens oder die Gefahr des Schadenseintritts ist nicht begriffsnotwendig (BGH NJW 56, 911, 912 [BGH 20.03.1956 - I ZR 162/55]). Im Einzelnen gilt § 32 insb für:

1. §§ 823 ff BGB.

 

Rn 4

Sämtliche Tatbestände der §§ 823 ff BGB fallen unter § 32 (allgM; BGH NJW 56, 911; BGHZ 189, 320; Zö/Schultzky Rz 5; Musielak/Heinrich Rz 2; ThoPu/Hüßtege Rz 1), also auch Verletzungen des Apr (vgl BGH NJW 77, 1590 f [BGH 03.05.1977 - VI ZR 24/75]; vgl jetzt auch § 823 II iVm § 201a StGB), Ansprüche aus § 826 BGB wegen unrichtiger Vollstreckungstitel (s dazu näher Rn 14 ›Zwangsvollstreckung‹; § 322 Rn 49 ff), Beihilfehandlungen gem § 830 BGB (BGHZ 184, 365; WM 11, 3028) und Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art 34 GG (vgl Frankf OLGR 08, 4 ff; Celle MDR 10, 1485 [OLG Celle 08.06.2010 - 16 W 43/10]) und für die Amtshaftung der Notare (§ 19 BNotO; Hambg MDR 14, 1411 [OLG Zweibrücken 08.08.2014 - 2 U 5/14]). Durch § 823 II BGB ist der Anwendungsbereich auf alle Schutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift erweitert (vgl BGH NJW 56, 911; BGHZ 132, 105, 106; WM ...

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