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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 322 ZPO – Materi ... / a) Grundlagen.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Rn 49

Über die gesetzlich geregelten Fälle der Rechtskraftdurchbrechung hinaus kann nach gefestigter Rspr der Grundsatz von Treu und Glauben der Berufung auf eine rechtskräftige, aber materiell unrichtige Entscheidung entgegenstehen. Die Rechtskraft muss nach der bereits vom Reichsgericht entwickelten und vom BGH fortgeführten Formel dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelinhaber seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten seines Gegners ausnutzt. In diesen Fällen gewährt die Rspr in sehr engen Grenzen einen auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch, mit dem sich der Schuldner gegen die Vollstreckung aus einem erschlichenen oder sittenwidrig ausgenutzten Titel zur Wehr setzen kann (stRspr zB RGZ 61, 359, 361, BGHZ 26, 391, 396 = NJW 58, 826; 101, 380, 384 = NJW 87, 3256; NJW 05, 2991, 2994; NJW-RR 12, 304 = MDR 12, 368 m Anm Vollkommer). Der Anspruch ist gerichtet auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels. Eine aufgrund des rechtskräftigen Titels bereits freiwillig erbrachte oder zwangsweise beigetriebene Leistung kann als Schadensersatz in Geld zurückverlangt werden (BGH NJW 86, 1751, 1753). Ziel der Klage nach § 826 BGB ist nicht die Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung. Daher sind die Streitgegenstände der beiden Prozesse weder identisch, noch wird das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt. Die Rspr hat aus diesem Grund lange Zeit die Ansicht vertreten, dass die Schadensersatzklage nach § 826 BGB das unrichtige Urt in seinem Bestand unberührt lasse und nur den hierdurch entstandenen Schaden ausgleiche (RGZ 78, 389, 393; BGHZ 50, 115, 118 = NJW 68, 1275). Die Unrichtigkeit des angegrif...

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