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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 32 ZPO – Besonde ... / II. Einzelfälle (alphabetisch).

Dr. Sigurd Wern
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Rn 14

Arzthaftung. In Fällen der Arzthaftung ist für die Bestimmung des Erfolgsorts maßgeblich, wo der Gesundheitsschaden eingetreten ist. Das gilt bei Behandlungs- wie auch bei Aufklärungsfehlern (vgl BGHZ 176, 342, 346 f; Hamm GesR 15, 632). Für einen Gesundheitsschaden genügt eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes bzw Vertiefung des Verletzungserfolges (vgl Köln NJW-RR 09, 569 [OLG Köln 16.06.2008 - 5 U 238/07]; Nürnb VersR 10, 411, 412 [BGH 05.11.2009 - IX ZR 239/07]; Karlsr OLGR 07, 453 f zu Art 5 EuGVÜ). Tritt der Gesundheitsschaden aufgrund einer in mehreren Schritten und an verschiedenen Orten erfolgten Heilbehandlung erst nach der Krankenhausentlassung am Wohnort des Patienten zutage, kann dort für die Ansprüche gegen alle Haftungsschuldner (etwa Notarzt, Krankenhausarzt, Krankenhausträger) der Gerichtsstand des § 32 begründet sein (vgl Kobl MedR 11, 251 [OLG Koblenz 18.08.2010 - 5 W 450/10]; Saarbr 7.9.20 – 5 Sa 1/20). Haben mehrere Bekl an verschiedenen Begehungsorten einen Behandlungsfehler begangen, so führt dies nicht zwangsläufig zu einem ›gemeinschaftlichen‹ Begehungsort. An einer Gemeinschaftlichkeit fehlt es dann, wenn eine unerlaubte Handlung iSd § 32 bereits vollständig seitens eines Bekl verwirklicht worden ist (Ddorf MedR 11, 40 [BGH 14.06.2010 - II ZR 135/09]). S.a. ›Körperverletzung‹

Betrug/Untreue/Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen. Zum Betrugstatbestand gehört die zu einem Schaden führende Vermögensverfügung, weshalb beim Anlagebetrug (vgl § 264a StGB, dazu näher Naumbg OLGR 05, 235 ff) der Begehungsort auch dort liegt, wo die belastende Kontoverfügung ausgeführt worden ist (vgl BayObLG Rpfleger 04, 365 f [BayObLG 22.01.2004 - 1 Z AR 4/04]; Zö/Schultzky Rz 20 ›Anlagebetrug‹). Bei der Veruntreuung von Anlagevermögen entscheidet...

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