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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 29 ZPO – Besonde ... / 1. Bestimmung des Erfüllungsorts.

Dr. Sigurd Wern
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Rn 13

Die örtliche Zuständigkeit nach § 29 I ist an dem Ort gegeben, an dem die str Verpflichtung, die nicht identisch sein muss mit der klageweise geltend gemachten Verpflichtung (vgl BGHZ 188, 85 Tz 29), zu erfüllen ist (Erfüllungsort). Hierfür ist maßgebend auf den Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses abzustellen (KG KGR 00, 232; Braunschw ZInsO 19, 1389). § 29 I trifft keine Aussage dazu, wo sich der Erfüllungsort befindet. Der Erfüllungsort iSd § 29 I richtet sich deshalb nach materiellem Recht (hM; BGH NJW-RR 07, 777, 778; Zö/Schultzky Rz 24; Musielak/Heinrich Rz 15). Sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen (zB §§ 261 I, 374 I, 697, 811, 1194 BGB, § 36 VVG, Art 2 II, III, 8 ScheckG, Art 2 III, 75, 76 III WG), ist die Vorschrift des § 269 I, II BGB maßgeblich zu berücksichtigen (vgl BGHZ 157, 20, 23; NJW-RR 07, 777, 778). Der Begriff des Leistungsortes wird dabei als Synonym zum Erfüllungsort gebraucht, obwohl es sich bei dem Leistungsort um den Ort handelt, an dem die Leistung vorzunehmen ist (s nur jurisPK/Kerwer § 269 Rz 10; MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 2). Aus § 269 I BGB ergibt sich, dass für die Bestimmung des Leistungsortes vorrangig auf die Parteivereinbarung abzustellen ist, die sowohl ausdr als auch in konkludenter Form erfolgen kann (s dazu nur Palandt/Grüneberg § 269 Rz 8; PWW/Zöchling-Jud § 269 Rz 6; MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 12, 14). Str ist die prozessuale Wirkung solcher materiell-rechtlichen Vereinbarungen. Das ist im Hinblick auf die Regelung des § 29 II fraglich. Denn § 29 II lässt Vereinbarungen über den Erfüllungsort nur unter engen Voraussetzungen zu. Ein Teil der Lit will deshalb materiell-rechtliche Erfüllungsortvereinbarungen vom Anwendungsbereich des § 29 II ausnehmen, wenn sie ernstlich gewollt sind (St/J/Roth Rz 33 ff, 58; ...

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