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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 269 ZPO – Klager ... / B. TB-Voraussetzungen.

Dr. Herbert Geisler
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Rn 2

Klagerücknahme ist abzugrenzen von Erledigungserklärung (§ 91a), Klageänderung (§ 263) oder Verzicht (§ 306). Auslegung und Umdeutung einer eindeutigen Klagerücknahme in eine einseitige Erledigungserklärung ist unzulässig (BGH NJW 07, 1460 [BGH 13.12.2006 - XII ZB 71/04]). Bei der qualitativen Klagebeschränkung ist von einer zustimmungsfreien Antragsbeschränkung nach § 264 Nr 2 auszugehen (Frankf WuW/E DE-R 811–816). Anwendung unmittelbar auf Klage und Widerklage und mittelbar auf sonstige Anträge, über die eine mündliche Verhandlung notwendig ist.

I. Zulässigkeit (Abs 1).

1. Gegenstand.

 

Rn 3

Die Rücknahme kann einen Parteiwechsel oder eine quantitative Klagebeschränkung betreffen. Ein nicht mehr weiter verfolgter Teil des Anspruchs muss dem Streit der Parteien entzogen werden (BGH NJW 90, 2682 [BGH 01.06.1990 - V ZR 48/89]).

2. Zeitpunkt.

 

Rn 4

Möglich ab Rechtshängigkeit (Abs 3 S 3) bis zur Rechtskraft. Nur eine wirksam erhobene Klage kann mit Kostenentscheidung zurückgenommen werden (Karlsr MDR 97, 689), weil anderenfalls noch kein Prozessrechtsverhältnis zustande gekommen ist (Hamm NJW-RR 94, 63 [OLG Hamm 02.12.1992 - 8 W 62/92]), auch nicht bei Verzicht des Bekl auf Zustellung (Nürnbg OLGR 99, 263). Nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist Klagerücknahme ausgeschlossen (Bambg NJW-RR 97, 1365 [OLG Bamberg 12.11.1996 - 2 WF 76/96]).

II. Einwilligung des Bekl (Abs 1).

 

Rn 5

Erforderlich ab Beginn der mündlichen Verhandlung dh idR mit Stellung des Klageabweisungsantrags (§ 137 I). Um einen Prozess nicht mit Schwebezuständen zu belasten, kann die Einwilligung nur in dem Termin erklärt werden, in dem bzw. vor dem die Rücknahme schriftsätzlich erfolgt ist (Ddorf 14.4.16 I-15 W 8/16 – juris), also nicht mit Erörterung von Zulässigkeitsfragen oder der Sachlage mit dem Gericht (Dresd OLGR 97, 187), Güteverhandlung (BGHZ 100, 383), Erklärungen des nich...

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