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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 269 ZPO – Klager ... / 1. Kosten (S 2).

Dr. Herbert Geisler
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Rn 13

Kl trägt grds Kosten ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage (BGH NJW 04, 223), denn er hat sich mit der Rücknahme freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben (BGH NJW-RR 05, 1662). Die Regelanordnung des Abs 3 S 2 ist eine Ausprägung des allg den §§ 91, 97 zugrunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Rostock MDR 08, 593). Umstr ist, ob die qualitative Klagebeschränkung nach § 264 Nr 2 zugleich eine tw Klagerücknahme darstellt, in die der Bekl nach § 269 I einwilligen muss und die die Kostentragungspflicht des § 269 III 2 auslöst (dafür BAG NZA 08, 1309 [BAG 24.06.2008 - 9 AZR 313/07]; Kobl OLGR 07, 683; dagegen Frankf WuW/E DE-R 811; offengelassen BAG NJW 19, 3101). Kosten des Rechtsstreits sind diejenigen, die im Falle der Rücknahme der Klage nach deren Zustellung erstattungsfähig gewesen wären (BGH NJW 06, 775 [BGH 06.10.2005 - I ZB 37/05]), auch die außergerichtlichen Kosten des dem Bekl beigetretenen am Vergleich nicht beteiligten streitgenössischen Nebenintervenienten (BGH NJW-RR 10, 1476 [BGH 14.06.2010 - II ZB 15/09]). Nach dem Veranlasserprinzip sind die Kosten nicht dem Kl, sondern dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, der Klage im Namen des Kl erhoben hat (BGH NJW 17, 2683 [BGH 23.02.2017 - III ZB 60/16]).

 

Rn 14

Wird der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, hat der Ast die Kosten dieses Verfahrens entspr Abs 3 S 2 zu tragen (BGH NJW 11, 1292; NJW-RR 05, 1015), auch bei Ausscheiden einzelner Verfahrensbeteiligter, solange noch kein Beweisbeschluss ergangen ist (LG Hagen JurBüro 20, 590); auch ohne förmliche Rücknahme, wenn das Verfahren nicht weiter betrieben wird zB Nichteinzahlung des Kostenvorschusses (BGH NJW 17, 1399 [BGH 14.12.2016 - VII ZB...

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