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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 284 ZPO – Bewe ... / 1. Allgemeines.

Dr. Hans-Willi Laumen
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Rn 26

Es ist seit jeher höchst streitig, ob und inwieweit das Gericht ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde legen und im Rahmen seiner Beweiswürdigung verwerten darf (zum Streitstand vgl nur Baumgärtel/Laumen/Prütting Grundlagen Kap 6 Rz 3; Kiethe MDR 05, 965 ff; Gehrlein VersR 11, 1350; Bergwitz NZA 12, 353 ff). Abzulehnen sind von vornherein Extrempositionen, die derartig erlangte Beweismittel entweder generell zulassen (Werner NJW 88, 993, 1002; H. Roth S 279 ff; Brinkmann AcP 206, 746 ff) oder gänzlich ausschließen wollen (Konzen S 244 ff; Pleyer ZZP 69, 321, 334 ff; Reichenbach S 57 ff). Ausgangspunkt der Überlegungen muss das aus dem Justizgewährungsanspruch (Einl Rn 47) folgende Recht der Parteien sein, für ihre Tatsachenbehauptungen auch Beweis anzutreten und zu führen (BVerfGE 106, 28, 51 = NJW 02, 3619, 3624 [BVerfG 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96]). Aus diesem ›Recht auf Beweis‹ (so der Titel eines Beitrags von Habscheid ZZP 96, 306 ff; vgl auch BVerfG NJW 17, 3218, 3219 [BVerfG 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14] Rz 48; ausf Nissen, Das Recht auf Beweis, S 147 ff) folgt, dass ein Beweisergebnis im Normalfall verwertet werden darf und eine Abweichung von dieser Regel einer besonderen Rechtfertigung bedarf (BVerfGE 130, 1, 28 = NJW 12, 907, 910 [BVerfG 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09; 2 BvR 1857/10] Rz 117; BAGE 145, 278, 283 Rz 20 = MDR 14, 411; Scherpe, ZZP 129, 153, 167 f; Segger-Piening ZZP 132, 359, 378 ff). Diese Rechtfertigung ergibt sich nicht allein aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels selbst. Maßgebend muss vielmehr sein, ob der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm eine Verwertung im Prozess verbietet (BGHZ 153, 165, 171 f = NJW 03, 1123, 1124 = BGHReport 03, 456 mit Anm Laumen = ZZP 117, 371 mit Anm Katzenmeier; Gehrlein Vers...

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