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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 261 ZPO – Rechts ... / IV. Wirkung (Abs 3).

Dr. Herbert Geisler
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Rn 10

§ 261 bezieht sich nach seinem Wortlaut zwar nur auf das Klageverfahren; die Vorschrift ist aufgrund vergleichbarer Interessenlage (Prozessökonomie und Vermeidung von einander widersprechenden Entscheidungen) aber auch entsprechend anzuwenden im einstw Verfügungsverfahren (Hambg WRP 10, 790 [OLG Hamburg 26.11.2009 - 3 U 60/09]) oder selbstständigen Beweisverfahren (BGH NJW-RR 10, 891 [BGH 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10]).

1. Rechtshängigkeitssperre (Nr 1).

 

Rn 11

dient dazu, mehrfache und einander mglw widersprechende Entscheidungen der Gerichte zu vermeiden und den Bekl davor zu schützen, mit mehreren sachlich identischen Verfahren überzogen zu werden (BAGE 96, 352 [BAG 12.12.2000 - 9 AZR 1/00]).

a) Anderweitige Rechtshängigkeit.

 

Rn 12

Bei Identität der Parteien (BGH NJW 01, 3713 [BGH 17.05.2001 - IX ZR 256/99]) und des Streitgegenstands (BGH NJW 89, 2064 [BGH 20.01.1989 - V ZR 173/87]); auch bei Kapitalanleger-Musterverfahren (BGH WM 15, 69 [BGH 02.12.2014 - XI ZB 17/13]).

 

Rn 13

Da die Rechtshängigkeitssperre in subjektiver Hinsicht denselben Umfang wie die materielle Rechtskraft hat, wirkt sie auch gegenüber denjenigen Personen, auf die sich die materielle Rechtskraft nach §§ 325 ff erstreckt, wie den Insolvenzverwalter (Ddorf GRUR 15, 299 [BGH 13.01.2015 - VI ZB 29/14]).

 

Rn 14

Auch ausl Rechtshängigkeit steht entgegen, wenn die dortige Entscheidung hier anerkannt würde (Bambg OLGR 00, 106), jedoch nicht, wenn das ausl Verfahren eine unzumutbare lange Verfahrensdauer hat (BGH NJW 83, 1269 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 335/81]) oder bei Rabbinatsgericht in Israel rechtshängig ist (BGH NJW-RR 94, 642 [BGH 02.02.1994 - XII ZR 148/92]). Eine positive Anerkennungsprognose hinsichtlich der Entscheidung des Erstgerichts ist nach deutschem autonomem Prozessrecht nur für gerichtliche Entscheidungen erforderlich, die außerhalb des Geltungsbereichs der Eu...

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