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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 260 ZPO – Anspruchshäufung.

Dr. Herbert Geisler
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Gesetzestext

 

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Klagehäufung ist der Oberbegriff für die subjektive (Streitgenossenschaft; mehrere Parteien am Rechtsstreit beteiligt) und objektive Klagehäufung (mehrere prozessuale Ansprüche/Streitgegenstände). Diese Norm dient der Prozessökonomie. Der Kl kann mehrere Ansprüche in einer Klage geltend machen. Diese Bestimmung hat keine große praktische, aber theoretische Bedeutung zur Bestimmung des Streitgegenstands.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Mehrere Ansprüche.

 

Rn 2

Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt eine objektive Klagehäufung vor, wenn mehrere Anträge gestellt werden oder mehrere Lebenssachverhalte zur Begründung eines Antrags vorgetragen werden. Eine – verdeckte – objektive Klagehäufung liegt vor, wenn Kl ein einheitliches Klagebegehren nicht nur auf eine mehrfache rechtliche Begründung, sondern einen nur äußerlich einheitlichen, indes tatsächlich aus verschiedenen Sachverhalten abgeleiteten Antrag stellt (Ddorf BauR 21, 77). Keine Anspruchshäufung, sondern eine einheitliche Klage liegt vor, wenn der Kl seinen Antrag auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte (Anspruchsgrundlagen) stützt.

1. Anspruchshäufung.

 

Rn 3

Die Anspruchshäufung kann ursprünglich erfolgen durch Erhebung einer Klage mit mehreren Streitgegenständen oder nachträglich durch Verbindung durch das Gericht (§ 147). Die nachträgliche Einbeziehung eines weiteren Klagebegehrens (§ 261 II) ist eine Klageänderung (BGH NJW 07, 2414). Eine unzulässige Stufenklage kann in eine Klagehäufung umgedeutet werden (BGHZ 189, 79). Der weitere Anspruch darf das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht im Wege einer Novation ersetzen (BGH NJW 14, ...

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